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soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen,
sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung
Kenntniß zu geben.
811.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil rc.)
vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden
Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf
die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von An-
wärtern besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt,
als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt,
als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
8 12.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staatsbehörden
— Anstellungsbehörden — zu richten und zwar:
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmann=
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
J0) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung
des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
8 13.
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem
Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und
angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unter-
stützung verbunden ist.
8 14.
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen
Dienstzweig nachweisen.
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf Ver—
langen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins
wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre
verflossen sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen
abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zu-