Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
—: 
III. 
Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte 
Dienststelle. 
. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs. 
Zu § 3 2c. 
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, fallen nicht 
unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind daher den den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen 
sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den An- 
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
.Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten — 
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehülfen), brauchen 
in die nach §7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden. 
. Zu § 8. Das dem 8§ 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen im Reichs- 
dienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
. Zu §§ 9 und 10. Die in § 9 Abs. 1 enthaltene Negel, daß die den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte 
und zur Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter vorhanden sind, steht — abge- 
sehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen in § 22 
Abs. 3 und in § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, 
Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzu- 
nehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf 
jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern nach Maßgabe dieser 
Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen 
Kriegsministerium Kenntniß zu geben.
	        
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