Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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stückszusammenlegung und Hutablösung in denselben nach Maßgabe des Staats- 
vertrags vom 9. Oktober 1877 und des Gesetzes vom 16. Oktober 1878. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Großherzoglichen Staatssiegel. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 8 Februar 1882. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[161 I1. Höchster Anordnung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zufolge 
wird das Großherzogliche Rentamt und die Großherzogliche Steuerrezeptur zu 
Oldisleben am 15. dieses Monats aufgehoben und es gehen von dieser Zeit 
an die Geschäfte des Rentamtes Oldisleben auf das Großherzogliche Rech- 
nungsamt zu Allstedt, die Geschäfte der Steuerrezeptur Oldisleben dagegen 
auf die Großherzogliche Steuerrezeptur zu Allstedt über, was hierdurch zur 
öffentlichen Kenntuiß gebracht wird. 
Weimar, am 8. Februar 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
17) II. Unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 19. Juni 1881 (Reichs- 
gesetzblatt S. 119) bringen wir zu öffentlicher Kenntniß, daß im Großherzog= 
thume Sachsen nur die Steuerämter zu Apolda und Eisenach die Be- 
fugniß haben zur Abfertigung von Waaren der Nummern 41. d. 5 und 6 
des Zolltarifs (unbedruckte Tuch= und Zeugwaaren und bedruckte Waaren) zu 
anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern. 
Weimar, am 9. Februar 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen 
G. Thon. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei. 
 
	        
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