Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Kali causticum fusum, 
Kalium bichromicum, 
Liquor Kali caustici, 
Liquor Natri caustici, 
Minium, 
Plumbum aceticum, 
Cerussa, 
Lithargyrum, 
Spiritus Sinapis, 
Zincum sulfuricum, 
insoweit, als dieselben zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft oder 
des Luxus (§ 101, Absatz 1 der Medizinal-Ordnung) von den Apotheken 
verkauft werden, nicht betroffen sein. 
§ 7. 
Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den 
Apotheken sind die Gefäße und Behältnisse für die Arzneimittel der Tabula 
:8 und der Tabula C mit Signaturen zu versehen, welche eine besondere, 
für jede dieser beiden Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter 
einander als auch von den Signaturen der übrigen (indifferenten) Arzneimittel 
auffallend sich unterscheidende Farbe haben. 
88. 
Entstehen hinsichtlich eines Mittels, welches in keiner der in den §§ 3, 
4 und 5 aufgeführten Klassen genannt ist, insbesondere hinsichtlich eines neuen 
Mittels Zweifel, ob solches in eine dieser Klassen gehöre und bezüglich in 
welche, so hat der betreffende Apotheker darüber die Entscheidung des unter- 
zeichneten Staats-Ministeriums anzurufen. 
§ 9. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Weimar, am 12. Dezember 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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