Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853.  15

2)  Eine  ohne  Vorwissen  des  Aufsichtführenden  Beamten  verfahrene  Schicht
wird  das  erste  Mal  mie  2  Schichelöhnen,  in  Wiederholungsfällen  mit  8  Tagen
Feiern  und  darüber  bestraft.

3)  Eine  angemeldete  und  nicht  verfahrene  Schicht  wird  das  erste  Mal  mit
à8  Tagen  Feiern  oder  drei  Schichtlöhnen,  in  Wiederholungsfällen  nach  Befinden.
mit  Altglioe  Ablegen  bestrast.

n  g.  19.
Das  Verbalten  1)  Widersetzlichkeiten  gegen  Vorgesetzte  werden,  wenn  nicht
bel  der  Schicht  nach  5.  17  sub  5  die  Ausstoßung  aus  dem  Knappschafts-Verbet
  bande  eintritt,  unbeschadet  des  nach  Art.  100  des  Strafgese#=buches
  deshalb  einzuleitenden  criminellen  Verfahrens,  zum  mindesten  mit  unmittelbarer
  Verweisung  von  der  Grube,  und  außerdem  mit  achttägigem  Auöfeiern  oder
mit  drei  Strasschichten  bestraft.

2)  Ungehorsam  der  Arbeiter  und  wiederholte  Fahrlässigkeit  wird,  wenn  nicht
nach  §.  17  sub  0  eine  höhere  Bestrafung  eintritt,  das  erste  Mal  mit  1—  1chichtlohn,
  in  Wiederholungsfällen  mit  1—  Awöchentlichem  Ausfeiern  oder  3—  12  Straf.
schichten  bestraft.

0)  Unterlassene  Anzeigen  von  Veränderungen  bei  der  Arbeit  werden  nach  Befinden
  mit  einer  Strafe  bis  zu  9  Schichtlohn  bestraft.

4)  Unordnung  der  Arbeiter  bei  ihrer  Arbeit,  Verlassen  derselben  ohne  genügende
  Entschuldigung,  Schlafen  und  Tabakörauchen  2c.  während  derselben,  Verunreinigung
  durch  Berge  oder  auf  irgend  eine  andere  Art  wird  das  erste  Mal  mit
einem  Schichtlohne,  in  Wiederholungafällen  mit  drei  und  mehreren  Schichtlohnen

bestraft.  Bei  vorkommenden  in  Gegenwart  des  Schichtmeisters  von  dem  Steiger
vorzunehmenden  Gezähe,  Revisionen  wird  jedes  fehlende  Stück  mit  2  Kr.  resp.  6f.
Strafe  bestraft.

5)  Die  aus  Nachlässigkeit  unterbliebene  Gewinnung,  Förderung,  Ausscheidung,
  Auoklaubung  von  Bergprodukten  wird  mit  8—  11  Tagen  Auofeiern  bestraft.

6)  Das  Bier-  und  Branntweintrinken  in  den  Kauen,  Maschinen-Gebäuden
und  auf  der  Grube  wird  dac  erste  Mal  mit  52  Kr.  4  Hllr.  =  15  Sgr.,  das  zweite
Mal  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  in  demselben  Lohntage  geschiehe,  mit  1  Wochen
*8  oder  12  Schichtlöhnen  und  das  dritte  Mal  mit  gänzlichem  Ablegen

estraft.