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entfallenden Quote der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bei der König-
lichen Regierungshauptkasse zu Erfurt zur Verfügung stellen. Mit der Zins-
garantie gehen auch die Ansprüche des Großherzogthums Sachsen auf Rück-
erstattung der bis zum Betriebsjahre 1881 geleisteten und der ferner zu
leistenden Zuschüsse auf den Preußischen Staat über.
Art. 4.
Der Preußische Staat gewährt dem Großherzogthum Sachsen am
1. Juli 1882 eine Kapitalsabfindung in vierprozentigen Staatsschuldverschrei-
bungen der consolidirten Anleihe zum Neunwerthe von 7500000 Mark nebst
vierprozentigen Zinsen vom 1. Januar 1882 ab. Gleichzeitig wird als Ent-
schädigung für das Interesse des Großherzogthums Sachsen an den Erträg-
nissen des Jahres 1881 eine Summe von 150 000 Mark baar bezahlt.
Art. 5.
Das durch den Vertrag vom 14. Juli 1847 Seitens der Großherzoglich
Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaischen Regierung
au die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft gewährte Darlehn zum ursprünglichen
Betrage von 3000 000 Mark, an welchem die Großherzoglich Sächsische Re-
gierung mit 1 800 000 Mark Theil hat, wird, soweit dasselbe nicht inzwischen
amortisirt ist, von dem Preußischen Staate am 1. Juli 1882 zurückgezahlt
und bis dahin in der bisherigen Weise mit 33/8 Prozent verzinst.
Die zur Sicherstellung des Darlehns von der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft deponirte Kaution, bestehend in Stamm-Aktien der Werra-Eisen-
bahn-Gesellschaft, wird zurückgegeben. Die Aktien werden mit Talous und
Dividendenscheinen von der Großherzoglich Sächsischen Regierung gleichzeitig
mit der im Art. 1 bezeichneten Staatsaktie an die Hauptkasse der Königlichen
Regierung zu Erfurt eingeliefert.
Art. 6.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 3. Dezember 1881.
(L.S.) Freiherr von Groß. (L. S.) Dr. Frölich.
(L. S.) Dr. Slevogt. (l.S.) Schmidt.
(l.S.) Hoppenstedt.
1882 10