Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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II. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach und Preußen, betreffend die zur Zeit dem 
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen. 
Vom 3. Dezember 1881. 
Nachdem zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung und der 
Königlich Preußischen Staatsregierung für den Fall des Ueberganges des 
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens auf den Preußischen Staat verabredet 
ist, daß die finanzielle Betheiligung des Großherzogthums Sachsen an dem- 
selben ebenfalls auf den Preußischen Staat übergehen soll, haben zum Zwecke 
der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren Verabredungen zu Bevoll= 
mächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn Rudolf 
v. Groß und 
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Dr. jur. Carl Slevogt, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath Dr. jur. Hermann 
Frölich, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation folgender Vertrag abgeschlossen ist: 
Art. 1. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, 
daß der Preußische Staat das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen nach Maß- 
gabe des zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft am 29. Oktober 1881 abgeschlossenen Ver- 
trages übernimmt. 
Die zur Uebertragung des im Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiete 
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringischen
	        
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