48
II.
Staatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach und Preußen, betreffend die zur Zeit dem
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen.
Vom 3. Dezember 1881.
Nachdem zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung und der
Königlich Preußischen Staatsregierung für den Fall des Ueberganges des
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmens auf den Preußischen Staat verabredet
ist, daß die finanzielle Betheiligung des Großherzogthums Sachsen an dem-
selben ebenfalls auf den Preußischen Staat übergehen soll, haben zum Zwecke
der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren Verabredungen zu Bevoll=
mächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn Rudolf
v. Groß und
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Dr. jur. Carl Slevogt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden,
daß der Preußische Staat das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen nach Maß-
gabe des zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft am 29. Oktober 1881 abgeschlossenen Ver-
trages übernimmt.
Die zur Uebertragung des im Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiete
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringischen