Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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9. Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die 
Handhabung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits- 
rechte sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Be- 
hörde oder einem besonderen Commissarius zu übertragen. 
Diese Behörde resp. dieser Commissarius hat die Beziehungen der Groß- 
herzoglichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu ver- 
treten, die nicht zum direkten Einschreiten der competenten Polizei= oder Ge- 
ricchtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an diesen 
Commissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegenheiten 
zu wenden. 
Art. 4. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur 
Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnstrecken die 
Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen 
in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preu- 
ßischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Giterverkehre 
zwischen den beiderseitigen Unterthauen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung 
oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete des 
Großherzogthums Sachsen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen ins- 
besondere Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher 
Anstellungsfähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Großherzoglichen 
Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen- 
Verbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, 
in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Art. 5. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums 
Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung 
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen
	        
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