53
(43) VI. Nachdem der Nordhausen-Erfurter-Eisenbahn-Gesellschaft die Kon-
zession zur Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Erwerb und Betrieb der
bisherigen Saal-Unstrutbahn innerhalb des Großherzoglichen Staatsgebietes
ertheilt worden ist, wird die desfallsige Konzessionsurkunde vom 3. Jannar
d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. April 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Konzessionsurkunde betreffend den Erwerb und Betrieb der Eisenbahn von Straußfurt nach
Großheringen durch die Nordhausen. Erfurter Eisenbayn.
Wir Carl Alerxander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 26c.
ertheilen hiermit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft die nachgesuchte
Konzession zur Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Erwerb und Betrieb
der durch Unsere Konzessionsurkunde vom 11. April 1872 für den Betrieb
mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im
öffentlichen Verkehre konzessionirten Bahn von Straußfurt nach Großheringen
für Unser Staatsgebiet in Gemäßheit des unter dem 31. Juli 1870 mit der
Königlich Preußischen Staatsregierung abgeschlossenen Staatsvertrags (Re-
gierungs-Blatt 1870 S. 104 flg) und in Gemäßheit sowie unter Wieder-
holung der in der Königlich Preußischen Konzessionsurkunde vom 28. Dezember
1881 unter I bis VIII aufgestellten, auns der Anlage 4 ersichtlichen besonderen
Bedingungen sowie unter den weiteren Bedingungen, daß die Nordhausen-
Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft
1. bei Stadtsulza eine Haltestelle errichtet,
2. sich in Betreff der zwischen ihr als Betriebsführerin der früheren
Saal-Unstrutbahn und der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft in Bezug auf