36 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
wesen, hatte sich in den §§ 8 und 9 eines Zusatzvertrags
vom 17. Mai 1881 zu seinem Dienstcontract verpflichtet
„nur die C. Schirmfabrik zum Verkauf von Schirmen und
Schirmgarnituren zu vertreten, und Falls das beiderseitige
Verhältniß einmal gelöst werden sollte, weder den
Verkauf dieser Artikel für eine andere Firma zu übernehmen,
noch auch sich für eigene Rechnung mit der Production
derselben behufs des en gros Verkaufs zu befassen,
und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung
der C. Schirmfabrik eine Conventionalstrafe von 10000 Mk.
zu zahlen.“ Nach seinem Austritt aus dem klägerischen
Geschäfte errichtete der Beklagte in Gemeinschaft mit
zwei anderen bisherigen Angestellten der Klägerin in C.
ein Concurrenzgeschäft. Auf erhobene Klage in I. und
II. Instanz zur Zahlung der Conventionalstrafe kostenpflichtig
verurtheilt, hat der Beklagte Revision eingelegt.
Die Revision wurde für begründet erachtet und unter
Aufhebung des Urtheils der I. Instanz die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen: Die Entscheidung des Rechtsstreits
hängt davon ab, ob die im Thatbestande erwähnte
Vereinbarung für rechtsgültig zu erachten ist oder nicht.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage bejaht. Dasselbe
nimmt an, das fragliche Concurrenzverbot sei gegenständlich
derart eingeschränkt, daß dem Beklagten ein hinlängliches
Maß freier Bewegung übrig bleibe, und seine Beschränkung
nicht im Mißverhältniß zu dem Zwecke stehe.
welcher erreicht werden sollte. Unter diesen Umständen
ist entgegen der Ausführung Kohler's, gesammelte Abhandlungen
S. 62 ff., der Mangel jeglicher zeitlichen und
örtlichen Begrenzung des Vertrags mit dessen Rechtsbestand
für vereinbar gehalten. Diese Beurtheilung
konnte nicht gebilligt werden. Die im Handel, Gewerbe
und Industrie zahlreich vorkommenden vertragsmäßigen
Concurrenzverbote, durch welche der Geschäftsinhaber sich
dagegen zu schützen sucht, daß seine Angestellten nach