Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

93 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten 
Einlage, die unter u und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher 
Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen 
gleichmäßig ein. 
8 13. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Verwaltungsaufwands erforderlich 
sind, vom Verwaltungsausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderathe festgesetzt. Doch wird bestimmt: 
1. daß der Zinsfuß für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder in der Regel 
wenigstens ein halbes Prozent mehr betragen muß als der Zinsfuß für die 
Einlagen. 
2. zu einem Herabgehen unter diesen Minimalsatz der Differenz ist die Zustimmung 
des Gemeinderaths erforderlich. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor dem Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte bekannt zu machen und diese 
Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungsausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheini- 
gung über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
So lange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüsten Juristen 
bekleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen, 
von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten 
Aktor zu bewirken und bezüglich zu bescheinigen. Dies gilt auch für § 15. 
Verwaltung der Sparkasse. 
8 14. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar- 
kasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. Derselbe (s. e. der Verwaltungsausschuß) repäsentirt 
in allen gerichtlichen wie außergerichtlichen Augelegenheiten die Sparkasse dergestalt, daß 
Rechte und Verbindlichkeiten durch seine schriftlichen Erklärnngen für die Sparkasse be— 
gründet werden. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungsfällen 
durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch den 
Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche der Vorstand 
in doppelter Anzahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind 
die Ausscheidenden wieder wählbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.