Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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3. wer der Aufforderung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor 
der Schätzungs-Kommission (§ 36 Abs. 2), vor der Prüfungs-Kommission 
(559) oder vor der Berufungs-Kommission (§§ 66 und 67) zu erscheinen, 
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. 
Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein. 
8 84. 
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen der Steuer von anmel— 
dungspflichtigem Einkommen (§ 79), sowie bei Hinterziehung durch unrichtige 
Schuldzinsangabe (§ 80) in fünf Jahren, bei den in § 83 mit Strafe be- 
drohten Zuwiderhandlungen in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die strafbare Hand- 
lung oder Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unter- 
brochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche 
Handlung. 
8 85. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zu- 
sammen, so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der 
letztern ein. 
II. Strafverfahren. 
§ 86. 
Das Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz richtet 
sich, soweit nicht Geldstrafen im Disziplinarwege zu erkennen sind (§ 33 Abs. 2, 
§ 35 Abs. 3), nach den Bestimmungen über das Verfahren der Staatsver- 
waltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen die Vor- 
schriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 
12. April 1879 und Gesetz vom 25. März 1862). 
Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den 
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des 
Gemeindevorstandes oder der Schätzungs-Kommission handelt, vom Gemeinde- 
vorstande, in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungs- 
amtes, der Prüfungs-Kommission oder der Berufungs-Kommission handelt, 
von dem Rechnungsamte, in allen übrigen Fällen vom Staats-Ministerium 
verfügt.
	        
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