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8 89.
Gewinnt das Staats-Ministerium die Ueberzeugung, daß eine Steuer-
hinterziehung vorliegt, so ist von demselben entweder alsbaldige Einleitung
gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen, oder, da nöthig, nach nähern Er-
mittelungen im Verwaltungswege, dem betreffenden Steuerpflichtigen, bezüglich
dessen Erben die gesetzliche Strafe und die Erstattung der erwachsenen Verläge
im Verwaltungswege anfordern zu lassen. Zugleich ist wegen Beiziehung der
hinterzogenen Stener und wegen der etwaigen künftigen Stenerzahlung Ver-
fügung zu treffen.
Wenn die im Verwaltungswege angeforderte Geldstrafe innerhalb der
bestimmten Frist nicht erlegt wird, so ist auf Antrag des Staats-Ministeriums
gerichtliches Strafverfahren einzuleiten (Gesetz vom 25. März 1862, 88 4
bis 6).
E. Uebergangs= und Schlußbestimmung.
§ 90.
Die Strafvorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind auch auf die, vor
dessen Inkrafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere
nach dem früheren Rechte straflos waren.
§ 91.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1884 in Kraft. Es
haben jedoch die Wahlen der Schätzungs-Kommissionen (§ 32), der Prüfungs-
Kommissionen (§55), der Berufungs-Kommissionen (§ 64) für die Jahre 1884
bis 1886 unter Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes im Laufe des Jahres
1883 zu erfolgen, und ist das Staats-Ministerium ermächtigt, sowohl wegen
dieser Wahlen, als auch wegen der sonst erforderlichen Vorarbeiten und Vor-
bereitungen für Ausführung dieses Gesetzes und unter Anwendung desselben
nach dessen Publikation das Erforderliche anzuordnen.
Das revidirte Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März
1869 und die Nachträge hierzu vom 7. Mai 1874, vom 18. April 1877
und vom 24. Dezember 1880 treten mit dem Schlusse des Jahres 1883
außer Kraft.
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