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KRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 6. Oktober 1883.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Aufbringung von Kosten des Grumstilckszu-
sammenlegungs. und Ablösungsverfahrens, sowie; der Ablösungskapitalien durch Vermittelung der Ge-
meinden betrefsend, vom 21. März 1883.
Ministerial-Verordnung.
(/77] Mit der in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
ertheilten Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs wird zur
Ausführung des Gesetzes, die Aufbringung von Kosten des Grundstückszusammen-
legungs= und Ablösungsverfahrens, sowie der Ablösungskapitalien durch Ver-
mittelung der Gemeinden betreffend vom 21. März 1883 auf Grund des 8 12
des gedachten Gesetzes hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Vereinnahmung der fälligen Rentenbeträge, der besonderen Abzahlungen
auf die Schuldantheile und der in § 10 des Gesetzes vom 21. März d. J.
bezeichneten Kosten hat zur Gemeindekasse zu erfolgen, aus welcher andererseits
auch die Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten für die aufgenommenen
Kapitalien, der sonstigen Abschlagszahlungen auf dieselben und der erwachsenen
Kosten zu geschehen hat.
Ueber die betreffenden Einnahmen und Ausgaben ist jedoch eine besondere,
alljährlich abzuschließende Rechnung nach Maßgabe des hierfür von dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriuim, Departement des Innern, festzusetzenden
Formulars zu führen, welche der Prüfung und Justifikation durch die Gemeinde-
behörden in Gemäßheit der für die Gemeinderechnungen bestehenden Lefeblichen
1883