Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

318  Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.

um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen!)  den  nothdürftigen
Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen
  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.
Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugniß  der  Gemeinden  zu  beschränken
  ?).

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  317.

wendung  uns  gegenüber  anschließen.  Ehe  indessen  die  bisherige  Praxis  einem  anderen
Bundesstaate,  als  den  drei  erstgenannten,  gegenüber  verlassen  werden  darf,  ist  unter
Darlegung  des  hierzu  Veranlassung  gebenden  Falles  meine  Entscheidung  einzuholen.

Im  Uebrigen  sind  die  oben  unter  1  bis  4  mitgetheilten  Grundsätze  bei  der  Ausführung
  des  §.  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anwendung  zu  bringen,  nach
welchen  nunmehr  einheitlich  im  Reiche  verfahren  werden  wird,  was  einen  nicht  zu
verkennenden  Vortheil  gegenüber  dem  bisherigen  Zustand  bedeutet.  Insbesondere  ist
es  von  Werth,  daß  in  Zukunft  bezüglich  des  Berfahrens  bei  den  hier  in  Frage
kommenden  Ausweisungen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrages
wieder  allgemein  beobachtet  werden.

In  dieser  Beziehung  bemerke  ich,  daß  vor  Ertheilung  der  nach  §.  8  des  Vertrages
  einzuholenden  Zustimmung  zur  Ausführung  einer  Ausweisung  auf  Grund  des
5.  3  Abs.  2  die  diesseitige  Landespolizeibehörde,  welche  hierfür  zuständig  bleibt,  zu
prüfen  hat,  ob,  abgesehen  von  der  oben  erwähnten,  nicht  beseitigten  Verschiedenheit  in
der  Auslegung  des  Gesetzes,  dessen  Voraussetzungen  nach  den  aufgestellten  Grundsätzen
  in  dem  betreffenden  Falle  vorliegen.  Führt  die  Prüfung  zu  diesem  Ergebniß,
so  ist  die  Zustimmung  nicht  zu  versagen,  wenn  der  Ausgewiesene  die  preußische
Staatsangehörigkeit  oder  in  Preußen  einen  Unterstützungswohnsitz  besitzt.  Ohne
Weiteres  ist  die  Zuführung  eines  Ausgewiesenen  zulässig,  wenn  er  die  erwähnten
Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate  besitzt,  welchem  er  nicht  wohl  auders  als  durch
preußisches  Gebiet  zugeführt  werden  kann,  was  umgekehrt  auch  bei  Ausweisungen
aus  diesseitigem  Gebiete  zu  beachten  ist.  In  einem  solchen  Falle  bedarf  es  also  nicht
der  Zustimmung  des  mittleren,  sondern  des  zurückliegenden  Bundesstaates,  nach  dessen
Gebiet  die  Ausweisung  gerichtet  ist.  ·

Dem  Belieben  des  ausweisenden  Bundesstaates  ist  es  nach  den  vereinbarten
Grundsätzen  überlassen,  ob  er  den  Ausgewiesenen  nach  seinem  Heimathstaate  oder
nach  demjenigen  Staate  befördern  will,  in  welchem  der  Ausgewiesene  einen  Unterstützungswohnsitz
  (Heimathrecht  in  Bayern)  besitzt.  Die  Wahl  wird  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  und  u.  A.  darnach  zu  treffen  sein,  für  welches  der  beiden  Rechte
der  Nachweis  am  leichtesten  und  zuverlässigsten  in  dem  betreffenden  Falle  erbracht
werden  kann.  ·  «

Was  den  Durchtransport  anlangt,  so  stellt  sich  dieser  rechtlich  als  eine  Fortsetzung
  der  von  dem  ersten  Bundesstaate  vollzogenen  Ausweisung  seitens  des  in  der
Mitte  liegenden  Bundesstaates  aus  seinem  Gebiet  nach  demjenigen  des  dritten  Staates
dar,  welche  von  der  Polizeibehörde  des  mittleren  Staates,  der  der  Ausgewiesene  zugeführt
  wird,  auf  kürzestem  Wege  auszusprechen  ist.  Die  Kosten  des  Durchtransports
hat,  wie  bisher,  der  von  demselben  betroffene  Bundesstaat  zu  tragen,  da  auch  die
im  §.  11  des  Gothaer  Vertrages  vorgesehene  Erstattung  der  Hälfte  dieser  Kosten  im
Wege  einer,  demnächst  stillschweigend  auf  unbestimmte  Zeit  verlängerten  Vereinbarung
verzichtet  worden  ist  (Res.  31.  Dez.  1863,  M.  Bl.  1864  S.  15).  Ich  bemerke
indessen  ausdrücklich,  daß  dieses  nur  für  die  nach  Maßgabe  des  Gothaer  Vertrages
zur  Agabrung  gelangenden  Durchtransporte  gilt,  Res.  28.  Juli  1894  (M.  Bl.
S.  1

Vergl.  auch  Res.  24.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  18).

1)  D.  s.  die  zu  seiner  armenrechtlichen  Familiengemeinschaft  gehörenden,  seinen
Unterstützungswohnsitz  theilenden  Personen.  4r“  6  *47

2)  Die  zulässige  Abweisung  neu  Anziehender  ist  nicht  ein  Akt  polizeilicher  Thärigkeit,
  sondern  eine  Gemeindeverwaltungsmaßregel,  zu  der  der  Gemeindevorstand  befugt
ist,  ohne  daß  es  dazu  eines  Beschlusses  der  Stadiwerordneten  bedarf.  Erst  dann,  wenn
die  Abweisung  thatsächlich  durchzuführen  ist,  hat  die  Polizeiverwaltung  nöthigenfalls
in  Funktion  zu  treten,  Res.  10.  Jan.  1890  (M.  Bl.  S.  355.  6

Es  ist  zunächst  Sache  des  Magistrats,  zu  beschließen,  ob  ein  neu  Anziehender
nach  §.  4  a.  a.  O.  abzuweisen  oder  einem  Unterstützten  nach  §.  5  a.  a.  O.  die  Fort-