Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

S * 
Regierungs-Blatt 
für da 
Großberzogthum 
Sachsen- Weimar Eise nach. 
Nummer 20. * Weimar. 30. Oktober 1883. 
Inhalt: Verordnung, die Miöfübrung des Gesetzes vom 10. September 1883 über die allgemeine Einkommenstener 
betressend, Seite 1 
  
(841 Verordunng, die usführung des Gesetzes vom 10. September 1883 über die allgemeine 
Einkommenstener betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des am 1. Jannar 1884 in Kraft tretenden Neu 
revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 
1883 auf Grund der 8§8§ 1 und 91 dieses Gesetzes wie folgt: 
Behörden, welche für die Einkommenbesteuerung mitzuwirken haben. 
§ 1. 
Den Rechnungsämtern liegt innerhalb ihrer Bezirke die unmittelbare 
Leitung und Beaussichtigung der Steuerveranlagungsgeschäfte ob. Dieselben 
haben zu beachten und zu überwachen, daß bei den Vorarbeiten für die Ein- 
1883 33
	        
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