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3. Nießbrauchberechtigte, Vormünder und bestellte Vermögensverwalter unter
Hinweisung auf die Vorschriften in § 17 des Gesetzes — namentlich
Vormünder und Vermögensverwalter bei deren Verpflichtung, wie bei
Abnahme der Rechnungen — zur gehörigen Anmeldung der aumeldungs-
pflichtigen Bezüge, insbesondere der Zinsrenten und Gewinnantheile von
denjenigen Kapitalien, welche zu einem unter gerichtlicher Oberaufsicht
verwalteten Vermögen gehören, unter Hinweisung auf die für den Unter-
lassungsfall gesetzlich gedrohten Strafen anzuleiten;
4. bei jeder Nachlaß-Regulirung über die zu ihrer Kenntniß gekommenen
verzinslichen oder gegen den Bezug von Gewinnantheilen angelegten
Kapitale des Erblassers alsbald nach Einreichung des Nachlaß=
verzeichnisses, und wenn sich dieselben in gerichtlicher Verwahrung
befinden, jedenfalls vier Wochen vor deren Hinausgabe an die Erben,
dem Rechnungsamte Nachricht zu geben;
. dem Rechnungsamte ihres Bezirks auf Ersuchen Grund= und Hypotheken=
akten, Vormundschafts= und Nachlaßregulirungsakten, Prozeßakten und
sonstige behufige Akten zur Einsichtnahme behufs Erforschung etwaiger
Kapitalrenten = Steuerhinterziehungen und zur etwa nöthig erachteten
Prüfung von Schuldzins-Erklärungen mitzutheilen.
85.
Die Gemeindevorstände haben unmittelbar vor dem Beginne einer
jeden neuen Finanz-Periode und außerdem unmittelbar vor dem Beginne jedes
folgenden Halbjahrs der Finanz-Periode den Inhalt der 88 14 bis 18, 40
und 41 des Gesetzes mittelst Bekanntmachung in einem am Orte erscheinenden
öffentlichen Nachrichtsblatte, in den Orten aber, in welchen ein solches Blatt
nicht erscheint, mittelst öffentlichen Anschlags, und in den Landgemeinden außer-
dem durch Vorlesung in einer hierzu zu berufenden Gemeindeversammlung
zugleich unter Hinweisung auf die drohenden Strafen und Rechtsnachtheile in
Erinnerung zu bringen.
Hierbei ist von den Gemeindevorständen insbesondere darauf aufmerksam
zu machen, daß für die Anmeldung von Dienst-, Wartegeld-, Pensions= cc.
Einkommen das dieser Verordnung beigedruckte Formular A, für die Anmeldung —
von Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden) und Leibrenten das beigedruckte v.
Formular B (§ 24) und für die Anmeldung von Schuldzinsen das beigedruckte
Formular C (87 Abs. 3) als Auleitung zu dienen hat.
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