Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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3. Nießbrauchberechtigte, Vormünder und bestellte Vermögensverwalter unter 
Hinweisung auf die Vorschriften in § 17 des Gesetzes — namentlich 
Vormünder und Vermögensverwalter bei deren Verpflichtung, wie bei 
Abnahme der Rechnungen — zur gehörigen Anmeldung der aumeldungs- 
pflichtigen Bezüge, insbesondere der Zinsrenten und Gewinnantheile von 
denjenigen Kapitalien, welche zu einem unter gerichtlicher Oberaufsicht 
verwalteten Vermögen gehören, unter Hinweisung auf die für den Unter- 
lassungsfall gesetzlich gedrohten Strafen anzuleiten; 
4. bei jeder Nachlaß-Regulirung über die zu ihrer Kenntniß gekommenen 
verzinslichen oder gegen den Bezug von Gewinnantheilen angelegten 
Kapitale des Erblassers alsbald nach Einreichung des Nachlaß= 
verzeichnisses, und wenn sich dieselben in gerichtlicher Verwahrung 
befinden, jedenfalls vier Wochen vor deren Hinausgabe an die Erben, 
dem Rechnungsamte Nachricht zu geben; 
. dem Rechnungsamte ihres Bezirks auf Ersuchen Grund= und Hypotheken= 
akten, Vormundschafts= und Nachlaßregulirungsakten, Prozeßakten und 
sonstige behufige Akten zur Einsichtnahme behufs Erforschung etwaiger 
Kapitalrenten = Steuerhinterziehungen und zur etwa nöthig erachteten 
Prüfung von Schuldzins-Erklärungen mitzutheilen. 
85. 
Die Gemeindevorstände haben unmittelbar vor dem Beginne einer 
jeden neuen Finanz-Periode und außerdem unmittelbar vor dem Beginne jedes 
folgenden Halbjahrs der Finanz-Periode den Inhalt der 88 14 bis 18, 40 
und 41 des Gesetzes mittelst Bekanntmachung in einem am Orte erscheinenden 
öffentlichen Nachrichtsblatte, in den Orten aber, in welchen ein solches Blatt 
nicht erscheint, mittelst öffentlichen Anschlags, und in den Landgemeinden außer- 
dem durch Vorlesung in einer hierzu zu berufenden Gemeindeversammlung 
zugleich unter Hinweisung auf die drohenden Strafen und Rechtsnachtheile in 
Erinnerung zu bringen. 
Hierbei ist von den Gemeindevorständen insbesondere darauf aufmerksam 
zu machen, daß für die Anmeldung von Dienst-, Wartegeld-, Pensions= cc. 
Einkommen das dieser Verordnung beigedruckte Formular A, für die Anmeldung — 
von Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden) und Leibrenten das beigedruckte v. 
Formular B (§ 24) und für die Anmeldung von Schuldzinsen das beigedruckte 
Formular C (87 Abs. 3) als Auleitung zu dienen hat. 
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