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86.
Zum Zwecke der Ueberwachung richtig erfolgter Anmeldung steuerpflichtiger
Dienstbezüge, Wartegelder und Pensionen haben sämmtliche Staats- und
Hofkassen, ingleichen die Kassen der sämmtlichen Gemeinden, Kirchen,
der vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen
Schulen, Stiftungen, der Aktien-Gesellschaften, Kommandit—
Gesellschaften auf Aktien, Sparkassen und der eingetragenen Er—
werbs- und Wirthschaftsgenossenschaften bis zum 8. Januar des
ersten Jahres einer Finanz-Periode vollständige Verzeichnisse aller von ihnen
zu zahlenden anmeldungspflichtigen Bezüge mit Angabe der Bezugsberechtigten
und der mit ihrer Dienststellung etwa verbundenen Nebeneinnahmen, und weiter
beim Beginne jedes folgenden Halbjahres einer Finanzperiode längstens bis
zum 8. Juli und bis zum 8. Jannar Verzeichnisse der in dieser Beziehung
etwa vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) bei derjenigen Steuer-
veranlagungsbehörde einzureichen, bei welcher diese Bezüge nach §§ 6 und 18
des Gesetzes von den Betheiligten anzumelden sind. Säumige Privatkassen
(der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Sparkassen
und der eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften) können von
den Rechnungsämtern unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu Zehn
Mark hierzu angehalten werden.
18) Abzug von Schuldziusen.
§ 7.
Die Anmeldung von Schuldzinsen hat bei demjenigen Rechnungsamte, in
dessen Bezirke nach § 6 des Gesetzes die Steunerpflicht zu erfüllen ist, schrift-
lich (durch Einreichung eines Schuldzinsverzeichnisses) zu erfolgen.
In dem Schuldzinsverzeichnisse sind Name und Wohnort des Gläubigers,
der Kapitalbetrag der Schuld, der Zinsfuß, der Jahresbetrag der Schuldzinsen
und das Datum der Schuldurkunde, falls eine solche ausgestellt ist, genau
anzugeben.
Für die Aufstellung solcher Verzeichnisse hat das beigedruckte Formular C
(§ 5) als Anleitung zu dienen, welches auf Verlangen vom Gemeindevorstande
unentgeltlich verabreicht werden wird.