Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

198 
86. 
Zum Zwecke der Ueberwachung richtig erfolgter Anmeldung steuerpflichtiger 
Dienstbezüge, Wartegelder und Pensionen haben sämmtliche Staats- und 
Hofkassen, ingleichen die Kassen der sämmtlichen Gemeinden, Kirchen, 
der vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen 
Schulen, Stiftungen, der Aktien-Gesellschaften, Kommandit— 
Gesellschaften auf Aktien, Sparkassen und der eingetragenen Er— 
werbs- und Wirthschaftsgenossenschaften bis zum 8. Januar des 
ersten Jahres einer Finanz-Periode vollständige Verzeichnisse aller von ihnen 
zu zahlenden anmeldungspflichtigen Bezüge mit Angabe der Bezugsberechtigten 
und der mit ihrer Dienststellung etwa verbundenen Nebeneinnahmen, und weiter 
beim Beginne jedes folgenden Halbjahres einer Finanzperiode längstens bis 
zum 8. Juli und bis zum 8. Jannar Verzeichnisse der in dieser Beziehung 
etwa vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) bei derjenigen Steuer- 
veranlagungsbehörde einzureichen, bei welcher diese Bezüge nach §§ 6 und 18 
des Gesetzes von den Betheiligten anzumelden sind. Säumige Privatkassen 
(der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Sparkassen 
und der eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften) können von 
den Rechnungsämtern unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu Zehn 
Mark hierzu angehalten werden. 
18) Abzug von Schuldziusen. 
§ 7. 
Die Anmeldung von Schuldzinsen hat bei demjenigen Rechnungsamte, in 
dessen Bezirke nach § 6 des Gesetzes die Steunerpflicht zu erfüllen ist, schrift- 
lich (durch Einreichung eines Schuldzinsverzeichnisses) zu erfolgen. 
In dem Schuldzinsverzeichnisse sind Name und Wohnort des Gläubigers, 
der Kapitalbetrag der Schuld, der Zinsfuß, der Jahresbetrag der Schuldzinsen 
und das Datum der Schuldurkunde, falls eine solche ausgestellt ist, genau 
anzugeben. 
Für die Aufstellung solcher Verzeichnisse hat das beigedruckte Formular C 
(§ 5) als Anleitung zu dienen, welches auf Verlangen vom Gemeindevorstande 
unentgeltlich verabreicht werden wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.