Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr  mit  Malzkontingenten.  49

wird  im  Interesse  des  bayerischen  Braugewerbes  zu
gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  zur  Milderung
von  Kriegsschäden,  verwendet.

10.  Die  Geschäftsordnung  vom  5.  Dezember  1916
wird  aufgehoben.

München,  den  19.  Januar  1918.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann:

(Nr.  80  258  P.)  Bekanntmachung  betreffend  Ergänzung

  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr

mit  Malzkontingenken  vom  5.  Dezember  1916.
(St.  Anz.  Nr.  166.)  ½

Auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erlassen  die  stellv.  Generalkommandos  I.,
II.  und  III.  Bayer.  Armeekorps  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Sicherheit  folgende

Anordnung:

I.  Die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Malzkontingenten  vom  5.  Dezember  1916  („K.  B.
Staatsanzeiger“  vom  6.  Dezember  1916  Nr.  283)
wird  wie  folgt  ergänzt:

1.  Hinter  dem  8  5  wird  folgender  §  5  a  eingefügt:

Aufkauf  einer  Brauerei.

§  5  a.  Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerber  einer
Brauerei  ist  verboten,  das  mit  der  Brauerei  verbundene
  Malzkontingent  für  das  laufende  und  die
folgenden  Kontingentsjahre  ohne  Genehmigung  der
Verteilungsstelle  für  Malzkontingente  auszuüben.

4  Durch  Anordnung  des  K.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
27.  Juli  1917  Nr.  30694  sind  die  Notare  auf  diese  Bekanntmachung  bingewiesen
  worden  (Beiblatt  zum  JIM#l.  1917  S.  190).