Verkehr mit Malzkontingenten. 49
wird im Interesse des bayerischen Braugewerbes zu
gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Milderung
von Kriegsschäden, verwendet.
10. Die Geschäftsordnung vom 5. Dezember 1916
wird aufgehoben.
München, den 19. Januar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann:
(Nr. 80 258 P.) Bekanntmachung betreffend Ergänzung
der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Malzkontingenken vom 5. Dezember 1916.
(St. Anz. Nr. 166.) ½
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
erlassen die stellv. Generalkommandos I.,
II. und III. Bayer. Armeekorps zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit
Malzkontingenten vom 5. Dezember 1916 („K. B.
Staatsanzeiger“ vom 6. Dezember 1916 Nr. 283)
wird wie folgt ergänzt:
1. Hinter dem 8 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
Aufkauf einer Brauerei.
§ 5 a. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber einer
Brauerei ist verboten, das mit der Brauerei verbundene
Malzkontingent für das laufende und die
folgenden Kontingentsjahre ohne Genehmigung der
Verteilungsstelle für Malzkontingente auszuüben.
4 Durch Anordnung des K. Staatsministeriums der Justiz vom
27. Juli 1917 Nr. 30694 sind die Notare auf diese Bekanntmachung bingewiesen
worden (Beiblatt zum JIM#l. 1917 S. 190).