Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Die Bestimmung unter a im nachfolgenden Absatze des Artikels 
soll lauten: 
„à) bei Berechnung der zu Gemeinde-Beschlüssen und zu Gemeinde-Wahlen 
erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der Gemeindesteuer 
des betreffenden Orts unterworfenen Einkommens des Stimmberechtigten 
dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher ein solches Ein- 
kommen bis zu 500 Mk. einschließlich hat, eine Stimme, derzenige, 
welcher ein solches 500 Mk. übersteigendes hat, für jede vollen 500 Mk. 
dieses Einkommens eine weitere Stimme erhält.“ 
An Stelle der Bestimmung unter c tritt folgende: 
„c) Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so ist das Verhältniß der 
Stimmberechtigung nach den für die Ermittelung und Feststellung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens bestehenden Grundsätzen zu be- 
rechnen.“ 
Zu Art. 127. 
Dieser Artikel erleidet folgende Umänderung: 
„Als Vertheilungs-Maßstab für die Gemeindesteuern dient zunächst das 
Einkommen, mit welchem die Beitragspflichtigen in die drei Abtheilungen der 
Staatssteuerrolle des betreffenden Orts (ohne den Abzug von Schuldzinsen) 
eingestellt sind (§ 8 des nen revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkom- 
menstener vom 10. September 1883). Das zur zweiten und dritten Ab- 
theilung dieser Steuerrolle eingestellte Einkommen ist jedoch hierbei nur inso- 
weit zu berücksichtigen, als dessen Einschätzung nach § 7 des angezogenen 
Gesetzes nicht an einem anderen Orte zu erfolgen hatte (siehe unten Ziffer 
1—4). 
Die von der Prüfungs-Kommission vorgenommene Berichtigung der Ein- 
schätzungen ist auch für die Gemeindesteuer-Veranlagung maßgebend. 
Wird gegen die Einstellung des stenerpflichtigen Gesammt-Einkommens in 
der Staats-Steuerrolle Berufung erhoben (§ 62 des angezogenen Gesetzes), 
so gilt die durch die Entscheidung der Berufungs-Kommission erfolgende Fest- 
stellung — mit Ausscheidung des Schuldzinsen-Abzugs — auch für die Ver- 
anlagung zur Gemeindesteuer. Wenn von der Berufungs-Kommission der Ansatz 
des steuerpflichtigen Gesammt-Einkommens herabgesetzt oder erhöht wird, so ist 
in den Fällen, in welchen das steuerpflichtige Gesammt-Einkommen Einkommen= 
sätze der zweiten und dritten Abtheilung umfaßt, deren Einschätzung an einem 
anderen Orte als dem der Einstellung in die Steuerrolle zu erfolgen hatte, 
durch die Entscheidung der Berufungs-Kommission zugleich mit festzustellen,
	        
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