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daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Ver—
ordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich
annehmbaren Münzsorten zu Unsern Stenerhebestellen, zu welchen es sich
gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1884,
1885 und 1886 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 24. Dezember 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[102|] l. Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich veranlaßt, auf die
wörtlich nachfolgende, in Nr. 2 des VII. Jahrganges des Centralblattes für
das Deutsche Reich veröffentlichte Bekaunntmachung des Reichkanzlers im In-
teresse des Weinbau treibenden Publikums hierdurch noch besonders hinzuweisen:
„Auf Grund des Gesetzes, betreffend Maßregeln gegen die Reblauskrank-
„heit, vom 6. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 175) ist ferner:
„der Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektor Bock zu Apolda zum stän-
„digen Aufsichts-Kommissar für das Großherzogthum Sachsen, die Herzog-
„thümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg und die Fürstenthümer
„Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und jüngerer Linie
„ernannt worden.“
Weimar, den 24. November 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Ir. Schomburg.