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gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzogthums
vom 1. Januar 1884 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1884 ab nur
auf die durch die neue unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze
Anwendung.
Weimar, den 21. Dezember 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
II08) VII. Bei dem bevorstehenden Eintritte der neuen Finanz-Periode für
die Jahre 1884, 1885 und 1886 wird hiermit auf die Vorschrift in § 6
der Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 noch besonders hingc-
wiesen, wonach die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, in-
gleichen die Kassen der sämmtlichen Gemeinden, Kirchen, der vom Staate au-
erkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen Schulen, Stiftungen, der Aktien-
Gesellschaften, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, Sparkassen und der ein-
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, zur Herbeiführung einer
Kontrole über richtig erfolgte Anmeldung von Diensteinkommen vollständige
Verzeichnisse aller von ihnen zu zahlenden anmeldungspflichtigen Bezüge spätestens
bis zum 8. Jannar 1884 und die in dieser Beziehung ferner etwa vorge-
kommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht aber auch Ausfallscheine
— halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 8. Juli und bis zum 8. Januar
den betreffenden Rechnungsämtern und Stener-Lokal-Kommissionen zu übersen-
den haben.
Weimar, den 23. Dezember 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.