Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem 
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume 
und anderen Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge 
nicht etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Be- 
trage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird; 
. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im 
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs 
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern 
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen 
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und 
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben 
die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes 
im andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den 
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind, 
von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen 
Lande einen Wohnsitz zu haben; 
bb 
b 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem- 
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und 
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Groß- 
herzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
.Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
	        
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