d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume
und anderen Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge
nicht etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Be-
trage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird;
. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben
die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes
im andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind,
von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen
Lande einen Wohnsitz zu haben;
bb
b
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem-
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Groß-
herzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
.Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: