Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts; 
6. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von in- 
ländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsge- 
nossenschaften und Sparkassen: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit 
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge- 
nommen haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes; 
7. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines an- 
deren Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h. 
dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen und Schu- 
len, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge- 
tragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar- 
kassen: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen 
Aufenthalt nehmen; 
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und 
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge-
	        
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