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a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts;
6. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von in-
ländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsge-
nossenschaften und Sparkassen:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz-
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge-
nommen haben, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsortes;
7. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines an-
deren Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h.
dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen und Schu-
len, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge-
tragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar-
kassen:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen;
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen
Aufenthalt nehmen;
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates,
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge-