307
für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis zum 8. Juli jeden
Jahres offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen, und bei der Fest-
stellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens vom Rechnungsamte oder der
Steuer-Lokal-Kommission in Abzug zu bringen.
Weimar, den 24. Dezember 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(112) II. Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Gesetz vom
heutigen Tage, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, ver-
ordnen wir mit Höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs, im Anschlusse an die in gleicher Beziehung für das Königreich Bayern
ergangene Vorschrift, für das genannte Vordergericht, d. i. für den Bezirk des
Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers,
daß die Bestimmungen unter Ziffer I. und II., 2 der Verordnung vom
5. November 1879 (Regierungs-Blatt Seite 533), betreffend die
Uebergangsabgabe von Bier und zur Bierbereitung bestimmtem ge-
schrotenen Malz, sowie die Malzaufschlagsrückvergütung von ausge-
führtem Bier, vorerst in Geltung bleiben.
Weimar, den 28. Dezember 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.