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(24|1 III. Im Anschluß an die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unter—
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) wird
zur Sicherheit des Betriebes für die Bahnen untergeordneter Bedentung im
Großherzogthum hierdurch Folgendes verordnet:
§ 1.
Insoweit die Bahn nicht die Chaussee benutzt, sondern auf selbstständigem
Bahnkörper erbaut ist, ist das Betreten des Planums der Bahn, der dazu ge-
hörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ohne
Erlaubnißkarte nur den in den §§ 54 und 55 des Bahnpolizei-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 bezeichneten Personen ge-
stattet. Ein Gleiches findet statt in Betreff der nicht bestimmungsmäßig dem
Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume der Stationen und
Haltestellen. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder
Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als kein
Zug sich nähert.
8 2.
Für die in den Chausseekörper eingebauten Bahnstrecken findet § 1 keine
Anwendung, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschrift in § 44
der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom
12. Juni 1878, nach welcher, sobald sich ein Zug nähert, Fuhrwerke, Reiter,
Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegübergängen
aufgestellten Warnungstafeln halten resp. die Bahn räumen missen.
83.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Ein-
schluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum oder das
Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen
Allarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevor--
richtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Hand-
lungen.
84.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch
oder die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagen-