Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

24 
(24|1 III. Im Anschluß an die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unter— 
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) wird 
zur Sicherheit des Betriebes für die Bahnen untergeordneter Bedentung im 
Großherzogthum hierdurch Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Insoweit die Bahn nicht die Chaussee benutzt, sondern auf selbstständigem 
Bahnkörper erbaut ist, ist das Betreten des Planums der Bahn, der dazu ge- 
hörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ohne 
Erlaubnißkarte nur den in den §§ 54 und 55 des Bahnpolizei-Reglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 bezeichneten Personen ge- 
stattet. Ein Gleiches findet statt in Betreff der nicht bestimmungsmäßig dem 
Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume der Stationen und 
Haltestellen. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder 
Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als kein 
Zug sich nähert. 
8 2. 
Für die in den Chausseekörper eingebauten Bahnstrecken findet § 1 keine 
Anwendung, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschrift in § 44 
der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 
12. Juni 1878, nach welcher, sobald sich ein Zug nähert, Fuhrwerke, Reiter, 
Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegübergängen 
aufgestellten Warnungstafeln halten resp. die Bahn räumen missen. 
83. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Ein- 
schluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das 
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum oder das 
Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen 
Allarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevor-- 
richtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Hand- 
lungen. 
84. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch 
oder die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.