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thüren oder das Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet,
das Besteigen der Personenwagen auf der Seite, wo keine Tritte angebracht
sind, das Betreten der Plattform während der Fahrt, das Hinausbiegen des
Körpers aus den Wagenfenstern ist verboten.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geld-
strafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
Die Handhabung dieser Verordnung steht den Bahnpolizeibeamten zu.
Weimar, den 5. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(25] IV. Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 16. August 1882, den Ver-
kehr auf den Chausseen betreffend (Regierungs-Blatt, Seite 113), wird zur
Sicherung des Verkehrs auf denjenigen Chausseestrecken des Großherzogthums,
auf welchen Bahnstrecken von Eisenbahnen untergeordneter Bedentung in den
Chausseekörper eingebaut sind, hierdurch verordnet, was folgt:
J.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Reiter und Fuhrwerke in aus-
reichender Entfernung von dem Bereiche des Gleises entweder Halt machen
und abwarten, bis der Zug vorüber ist, oder nur langsam und mit möglichster
Vorsicht weiter fahren. In beiden Fällen ist soweit möglich die andere Seite
der Chaussee zu suchen und haben die Pferdeführer die Pferde scharf im Zügel
zu halten.
II.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter I werden nach § 366
Ziffer 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.