Samstag den 25. Oktober 1890. 55.Jahrgang. 3522.
Dr. J. AM. Seuffert-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt#: Ddr vearif der Versorgung im Slune der Dleustetzregmennt vom
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Der Begriff der Versorgung im Sinne der Dienstespragmatik
vom 1. Jannar 1805.
(Schluß.)
Das Urtheil vom 24. Jannar 1890 will zuerst dahingestellt
sein lassen, ob das rheinpfälzische Regulativ die
Verehelichung der Söhne als Versorgung derselben erklärt
hat. Es meint aber, daß auch bejahenden Falles
hieraus nicht nur nichts für die Auslegung der Dienstespragmatik
in dem hier vertretenen Sinne folge, sondern
daß im Gegentheile aus dem Schweigen der Pragmatik
über den Fall der Verehelichung von Söhnen eher gefolgert
werden müsse, daß der Gesetzgeber in diesem
Punkte die früher geltenden Vorschriften nicht habe beibehalten,
sondern den Fall der Verehelichung nicht weiter
als Versorgung habe betrachten wollen. Diese Schlußfolgerung
ist offenbar unzulänglich. Denn es ist geradesogut
möglich, daß die Pragmatik es als selbstverständlich
erachtete, daß der verehelichte Sohn versorgt sei, und
daß sie deshalb von der Erwähnung des Falles der
Verehelichung Umgang nahm. Auch das Pensionsregulativ
von 1803 erwähnt ja die Verehelichung des Sohnes
als einen Falles der Versorgung nicht und doch ist es
Neue Folge. Band XXXV.