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erweist, daß das Thier wirklich an der Lungenseuche gefallen ist: so soll der
Bezirks-Direktor ungeachtet dessen, daß die erwähnte polizeiliche Anordnung noch
nicht ergangen war, die Entschädigungsleistung für das gefallene Thier, bei
dem Vorhandensein aller sonstigen Erfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen auf die Verbandskasse der Rindviehbesitzer einweisen.
Gegenwärtiger Vorschrift wird auch rückwirkende Kraft für diejenigen
gleichen Fälle verliehen, welche seit dem 1. April 1881 vorgekommen sind,
wenn die benachtheiligten Rindviehbesitzer es beantragen und der Nachweis
alles für eine Entschädigungsleistung übrigens Erforderlichen noch zu er-
bringen ist.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. März 1883.
Carl Alerander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[28] 1. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 27. Juli 1881
(Regierungs-Blatt, Seite 217) wird auf dem Grunde des Reichsgesetzes vom
1. Juli 1881, die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend
(Reichsgesetzblatt Seite 185), und der dazu vom Bundesrathe beschlossenen
Ausführungsvorschriften (Reichs-Zentralblatt von 1881 Seite 283 flg. und
von 1882 Seite 107 flg.) mit höchster Genehmigung zu öffentlicher Kenntniß
gebracht, daß bis auf Weiteres
1. dem Großherzoglichen Steueramte zu Weimar auch die Befugniß zur
Abstempelung von Formularen zu Schlußnoten u. s. w. (Ziffer 4a
des Tarifs zum Gesetz vom 1. Juli 1881) für Mengen von je
weniger als 20 Stück zustehen soll, soweit dazu Stempelmarken über
je 20 Pfennig verwendet werden können;
2. den Großherzoglichen Steuerämtern zu Apolda und zu Jena der
Verkauf von Stempelmarken zu Ziffer 4b des Tarifs (vergl. auch
§ 7b des Gesetzes) übertragen worden ist;