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3. die Großherzoglichen Steuerämter zu Neustadt a/O. und Weida,
ingleichen
die Großherzoglichen Steuerrezepturen zu Allstedt, Auma, Blan-
kenhain, Buttstädt, Geisa, Gerstungen, Ilmenau, Kalten-
nordheim und Vacha, sowie
das Großherzogliche Aufschlagsamt zu Ostheim,
soweit jeweilig ihr Vorrath ausreicht, zu käuflicher Abgabe solcher Stempel-
marken in kleinen Mengen beauftragt sind.
Zugleich weisen wir zu Ziffer 1 dieser Bekanntmachung darauf hin,
daß nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. März 1882
(Reichs-Zentralblatt Seite 108) vom Bundesrathe Folgendes bestimmt worden ist:
„Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen
als 20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken
Ecke der Vorderseite des Blattes eine Stempelmarke zu dem ent-
sprechenden Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Stenerstelle ohne An-
meldung vorzulegen. Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie
die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Ab-
druck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe versieht.“
Weimar, den 7. Februar 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
!/29) 1I. In Betreff der Erstattung der bei den Konsulaten durch die Er-
ledigung von Ersuchen der Justizbehörden nach Maßgabe des Gesetzes vom
1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 245) entstandenen Kosten werden die
Justizbehörden des Großherzogthums angewiesen, nach folgenden Grundsätzen
zu verfahren:
1. Die bei den Konsulaten entstandenen baaren Auslagen im Sinne
des § 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1872 sind von der ersuchenden Justiz-
behörde unbedingt und alsbald zu erstatten, ohne Rücksicht darauf, ob eine
ersatzpflichtige Partei vorhanden und ob dieselbe zahlungsfähig ist: Können
diese Auslagen nicht von einer ersatzpflichtigen Partei wieder eingezogen werden,
so bleiben sie der Staatskasse zur Last.