Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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3. die Großherzoglichen Steuerämter zu Neustadt a/O. und Weida, 
ingleichen 
die Großherzoglichen Steuerrezepturen zu Allstedt, Auma, Blan- 
kenhain, Buttstädt, Geisa, Gerstungen, Ilmenau, Kalten- 
nordheim und Vacha, sowie 
das Großherzogliche Aufschlagsamt zu Ostheim, 
soweit jeweilig ihr Vorrath ausreicht, zu käuflicher Abgabe solcher Stempel- 
marken in kleinen Mengen beauftragt sind. 
Zugleich weisen wir zu Ziffer 1 dieser Bekanntmachung darauf hin, 
daß nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. März 1882 
(Reichs-Zentralblatt Seite 108) vom Bundesrathe Folgendes bestimmt worden ist: 
„Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen 
als 20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken 
Ecke der Vorderseite des Blattes eine Stempelmarke zu dem ent- 
sprechenden Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Stenerstelle ohne An- 
meldung vorzulegen. Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie 
die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Ab- 
druck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe versieht.“ 
Weimar, den 7. Februar 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
!/29) 1I. In Betreff der Erstattung der bei den Konsulaten durch die Er- 
ledigung von Ersuchen der Justizbehörden nach Maßgabe des Gesetzes vom 
1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 245) entstandenen Kosten werden die 
Justizbehörden des Großherzogthums angewiesen, nach folgenden Grundsätzen 
zu verfahren: 
1. Die bei den Konsulaten entstandenen baaren Auslagen im Sinne 
des § 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1872 sind von der ersuchenden Justiz- 
behörde unbedingt und alsbald zu erstatten, ohne Rücksicht darauf, ob eine 
ersatzpflichtige Partei vorhanden und ob dieselbe zahlungsfähig ist: Können 
diese Auslagen nicht von einer ersatzpflichtigen Partei wieder eingezogen werden, 
so bleiben sie der Staatskasse zur Last.
	        
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