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8 4.
Die Höhe der Rente bestimmt sich nach dem auf das betreffende Grund—
stück entfallenden Antheile an den Zusammenlegungskosten, und es besteht der
jährliche Rentenbetrag aus den auf diesen Antheil, beziehungsweise auf den
jeweiligen nach Abzug der bereits getilgten Beträge verbliebenen Rest desselben
entfallenden Zinsen und der festgesfetzten autheiligen Tilgungsrente, deren jähr-
licher Betrag sich durch den Ueberschuß der in Folge der regelmäßigen oder
außerordentlichen Tilgung geminderten ursprünglichen Zinsen entsprechend erhöht.
Der Antheil an den Zusammenlegungskosten wird bis zur Feststellung
des Sollhabens nach dem Flächengehalte des Grundstücks berechnet. Sobald
das Sollhaben feststeht, hat eine Ausgleichung nach dem letzteren zu erfolgen.
Die hiernach zu entrichtende Zins= und Tilgungsrente ist für jedes Planstück
gesondert zu berechnen. Bei Naturaltheilung eines Planstücks ist die Rente
entsprechend zu vertheilen und haftet alsdann jedes Trennstück nur für den
demselben zugetheilten Betrag.
Die Festsetzung der Höhe der auf jedes Grundstück entfallenden Zins-
und Tilgungsrente und im Falle der Naturaltheilung eines Planstücks die
Vertheilung der Rente auf die Trennstücke erfolgt durch die in § 7 bezeichnete
Register-Behörde.
§ 5.
Die Rente ist in viertel= oder halbjährlichen Terminen im Voraus von
den Verpflichteten zur Gemeindekasse einzuzahlen, und unterliegt dieselbe der
Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879 gleich
den im § 1 unter Ziffer 3 des bezeichneten Gesetzes gedachten ständigen Real-
abgaben.
86.
Der Verpflichtete ist berechtigt, sich nach von ihm bewirkter einviertel-
jährlicher Kündigung von der Verbindlichkeit zur Fortentrichtung der Rente,
vorbehaltlich der etwaigen Ausgleichung nach dem Sollhaben (8§ 4 oben am
Ende), dadurch zu befreien, daß er seinen nach Abzug der bereits getilgten
Beträge verbleibenden Schuldantheil nebst den laufenden Zinsen an die Ge-
meindekasse einzahlt. In gleicher Weise sind auch Abschlagszahlungen auf
diesen Schuldantheil zulässig. Die Höhe des bis zur gänzlichen Tilgung des
letzteren zu zahlenden jährlichen Rentenbetrags wird durch derartige Abschlags-
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