Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

256  Ratification  der  Zollvereinsverträge.  1867

Nach  weitern  25  Jahren  fand  sich  allerdings  die  Gesetzgebung
  veranlaßt,  mit  harten  Strafvorschriften  gegen  den
Wucher  sich  zu  beschäftigen.

Nachdem  der  nationalliberale  Führer  für  weitere  Befreiung
des  Capitals  gewirkt  hatte,  kam  gleich  nachher  ein  Antrag
der  Fortschrittspartei,  Schulze-Delitzsch,  Becker-Dortmund  und
Genossen,  auf  weitere  Befreiung  der  Arbeit  zur  Erörterung.

Seit  langer  Zeit  bestanden  in  Preußen  und  anderwärts
Verbote  von  Verabredungen  und  Vereinigungen,  sei  es  der
Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter,  behufs  der  Erlangung  günstiger
Arbeitsbedingungen,  namentlich  mittelst  Einstellung  der  Arbeit
oder  Entlassung  der  Arbeiter;  weiterer  strafrechtlicher  Verfolgung
  unterlagen  dabei  vorkommende  Contractbrüche,  sowie
gewaltsame  Versuche,  jemanden  zur  Theilnahme  an  einem
Ausstande  zu  zwingen.

Der  Antrag  Schulze  begehrte  kurz  und  rund  die  Aufhebung
  aller  dieser  Bestimmungen,  mit  dem  Zusatze,  daß
jeder  Arbeitgeber  jeden  Arbeiter  annehmen,  jeder  Arbeiter
bei  jedem  Arbeitgeber  eintreten  könne,  unter  Wegfall  aller
hindernden  Vorschriften  der  bestehenden  Gewerbe-Ordnungen.

Im  Allgemeinen  begegnete  der  Antrag  einer  günstigen
Stimmung  im  Hause,  wenn  es  auch  zweifelhaft  erschien,  ob
er  nicht  in  einzelnen  Punkten  zu  weit  ginge,  und  ob  er  unter
den  gegebenen  Rechtsverhältnissen  so  kurzer  Hand  sich  würde
durchführen  lassen,  eine  Frage,  welche  die  Antragsteller  nach
radicaler  Weise  keiner  Berücksichtigung  werth  erachteten.  Es
kam  denn  auch  von  den  Freiconservativen  ein  Gegenantrag:
den  Bundeskanzler  aufzufordern,  auf  Grundlage  eines  1866
im  preußischen  Landtage  eingebrachten,  aber  nicht  zum  Beschluß
gediehenen  Entwurfs  (welcher  die  Coalitionsfreiheit  ertheilte,