Vom 31. Muͤrz 1873. 127
8. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Ge-
schenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.:)
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt)
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.)
8. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten
Reichsbehörde") ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fort-
laufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe#) betreiben.
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand,
Verwaltungs= oder Aussichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft er-
forderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder un-
mittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte finden
diese Bestimmungen keine Anwendung.5)
8. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt.)
§. 18. Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außer-
halb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, ingleichen der Betrag
der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird durch eine im
Einvernehmen mit dem Bundesrathes) zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt.)
8. 19. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste ge-
schiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz 10) Bestimmung getroffen
ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohn-
orten 11) für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staats-
beamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundes-
staaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Be-
hörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimathsstaates (s. 21) und, in Er-
mangelung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur Anwendung.
1) S. auch Konsulatsgesetz § 5 (oben S. 50).
h Vgl. St G. (unten Nr. 78) 8 331. 3) S. unten § 159.
.)) S. ebenda, ferner Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) 8 47; R. betr. den Reichs-
invalidenfonds, v. 23. Mai 1873 (unten Nr. 59) § 11, u. wegen der Mitglieder des Rechnungs-
hofs preuß. Ges. v. 27. März 1872 (unten Anhang II) § 4.
5) S ferner Konsulatsges. § 8 Abs. 5 (oben S. 51); Reichsmilitärges. (unten Nr. 60)
§. 43; dazu Reichsgewerbeordnung (R#Bl. 1900, S. 871) § 12 Abs. 2: „Diejenigen Be-
schränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebs für Personen des Soldaten= und Beamten-
standes sowie deren Angehörige bestehen, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.“
6) S. auch Patentges. (unten Nr. 86) § 13 Abs. 2; RG. betr. d. Abänderung der Unfall-
Verscherungsßesege (unten Nr. 162), § 19 Abs. 3.
9 Bgl. StGB (unten Nr. 78) 88 33, 360 Z. 8.
5) Für Elsaß-Lothringen s. aber R. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) 8 8.
“ Val. die VO. betr. die Tagegelder, Fuhrkosten u. Umzugskosten d. Reichsbeamten, v.
21. Juni 1875 (RGBl. S. 249), dazu VO. v. 19. Nov. 1879 (RGl. S. 313); ferner zahlreiche
V#O. für bes. Beamtenklassen (RGBl. 1875, S. 253; 1877, S. 545; 1879, S. 127; 1880, S. 113;
12/S1, S. 27, 101; 1884, S. 65; 1886, S. 235; 1891, S. 16; 1894, S. 491; 1897, S. 19; —
Gl. f. Els. Lothr. 1880, S. 136; 1850, S. 39; 1895, S. 109; 1896, S. 29; 1899, S. 79; —
bez. d. Landesbeamten d. Schutzgebiete s. VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134), Art. 3 Abs. 2; Art. 5).
10o) Vgl. bes. BG. wegen Beseitigung d. Doppelbesteuerung v. 13. Mai 1870, § 4 loben
S. 70); RG. betr. Besteuerung d. Dienstwohnungen, v. 31. Mai 1881 (unten Nr. 103); Reichs-
militärges. (unten Nr. 66) §§ 39—49 u. ö.; StG. (unten Nr. 78) §8 331—358:;: GVG. (unten
Nr. 80 , 85; CPO. (unten Nr. 81) 88 752; 811 3. 7, 8; 832; 833; 850; 904 Z. 2;
905 Z. 2; 910, 912, 933.
11) S. BGB. (unten Nr. 135) § 7 ff.; CPO. (unten Nr. 81) § 14.