Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Der Concessionar ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen 
resp. Verwaltungsnormen ohne Weiteres unterworfen. 
Wegen aller die Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn betreffenden Angelegenheiten hat 
Concessionar bei dem für Gehren überhaupt zuständigen Gerichte Recht zu nehmen, unbeschadet 
jedoch etwa begründeter besonderer Gerichtsstände, welche derselbe vor anderen Gerichtsstellen nach 
der betreffenden Gesetzgebung anzuerkennen hat. 
Der Betrieb ist durch einen im Eisenbahnwesen erfahrenen, technisch gebildeten Vertreter 
zu leiten, welcher von dem Concessionar mit so ausgedehnten Vollmachten zu versehen ist, daß er 
ihn sowohl in vermögensrechtlicher Beziehung, als auch in Betreff der Leitung des Betriebes voll— 
ständig und ohne besondere Instruction einholen zu müssen, vertreten kann. Diese Stellvertretung 
sowie die Geschäftsinstruction des Vertreters unterliegt der Genehmigung des Fürstl. Ministeriums. 
II. 
Jeder der betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen 
ihr und dem Concessionar, sowie zur Handhabung ihrer Rechte einen ständigen Commissar zu be— 
stellen, welcher in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Gerichts- und Ver— 
waltungsbehörden geeigneten Fällen die Beziehungen zur Eisenbahnverwaltung zu vermitteln hat. 
Die Regierungscommissare, die von der Fürstl. Regierung ernannten technischen Control- 
beamten, der zuständige Fürstl. Landrath bez. Großherzogl. Bezirksdirector und die Gens- 
darmeriebeamten haben in Ausübung ihres Dienstes Anspruch auf freie Beförderung auf 
der Bahn gegen von dem Concessionar zu ertheilende Jahresfreikarten, resp. die Gensdarmerie- 
beamten gegen ihnen im Einzelfalle von den Bahnhofsvorständen zu ertheilende Freifahrtscheine. 
III. 
Der Concessionar kann seine Berechtigung nur mit den Verpflichtungen, welche die gegen- 
wärtige Concessionsurkunde auferlegt, an eine andere Privatperson oder an eine Actiengesellschaft 
abtreten. Die Abtretung ist nur mit Genehmigung des Fürstl. Ministeriums zulässig, dieselbe wird 
jedoch, wenn die vorgeschlagene Privatperson erfahren, vermögend und zuverlässig ist, nicht versagt, 
auch, falls diese Abtretung an eine Gesellschaft erfolgen sollte, nicht an schwierigere, als die bei 
Concessionirung von Secundärbahngesellschaften im Königreich Preußen üblichen Bedingungen ge— 
knüpft und für den Fall, daß diese Gesellschaft außerhalb des Fürstenthums domicilirt und im Be— 
sitze noch weiterer Secundärbahnunternehmungen ist, von Seiten der Fürstl. Regierung wegen 
möglichst einheitlicher Ausübung staatlicher Aufsichtsrechte entsprechende Vereinbarungen angebahnt 
werden. Die Uebertragung dieser Concession auf eine Actiengesellschaft erfolgt erst nach deren Ein— 
tragung im Handelsregister und nachdem von dem Fürstl. Ministerium anerkannt worden sein wird, 
daß die Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter welchen diese Concession ertheilt worden ist. 
IV. 
Das zur planmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagecapital, 
einschließlich des Grund und Bodens, der nachträglichen Erweiterung des Bahnhofs Gehren und 
der Haltestelle Möhrenbach wird auf den Betrag von 1200000 Mark festgesetzt. 
Der Nominalbetrag der von einer zu bildenden Actiengesellschaft auf die Ilmenan-Groß- 
breitenbacher Bahn auszugebenden Actien darf den Betrag des festgesetzten Anlagecapitals, — nach
	        
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