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kehrsinteressen Rechnung zu tragen ist, auch in jedem Falle nicht höhere Tarife in Anwendung zu
bringen, als auf einer andern von ihm betriebenen Secundäreisenbahn in Thüringen.
In Betreff des Güterverkehrs werden vom Jahre 1889 ab, so lange die Bahn nach dem
hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung
ist, periodisch von fünf zu fünf Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Be-
rücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Fürstl. Ministerium festgestellt, und
ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reichs= resp. landesgesetzlichen Vorschriften inner-
halb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen fest-
zusetzen, bez. Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Concessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen be-
stehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung directer Tarife die für die
preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit
solches von dem Fürstl. Ministerinm für erforderlich erachtet wird.
3. Fahrplan= und Tarifverkündigungen sind nach den jeweilig im Königreich Preußen be-
stehenden Vorschriften vorzunehmen.
VII.
Der Concessionar hat einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den im König-
reich Preußen bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Ge-
nehmigung des Fürstl. Ministeriums aufzustellenden periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs= und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds
des Concessionars getreunt zu halten und, so lange letzterer eine Privatperson, auf etwaiges Ver-
langen der Fürstl. Regierung bei der Fürstl. Staatshauptkasse niederzulegen.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung
des Oberbaus und der Betriebsmittel. In den Erneuerungsfonds fließen
a) der am 1. Juli d. J. vorhandene Bestand,
b) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
ce) die Zinsen des Fonds,
4) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementar-
creignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die
Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise
erfolgen kann.
In den Reservefonds fließen:
a) eine im Regulativ festzusetzende alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende
Rücklage,
b) die Zinsen des Reservefonds,
) falls die Concession auf eine Actiengesellschaft übergeht, der Betrag der statutenmäßig
verfallenen nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 120000 Mark, so können mit Genehmigung des
Fürstl. Ministeriums die Rücklagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres-
rücklage wieder vermindert ist. Die Werthe, welche zur zinstragenden Anlage der verein-