Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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XI. 
Der Concessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militairische Zwecke 
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen des Deutschen Reichs ergehenden gesetzlichen 
und reglementarischen Vorschriften zu unterwerfen. 
XII. 
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Concessionar diejenigen Verpflichtungen zu 
übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten. 
XIII. 
Andern Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als 
die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Fürstl. 
Ministerium festzusetzende Fracht- oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
In alle Rechte und Pflichten des wegen Anschlusses in Ilmenau mit der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages vom 1./14. März 1882 tritt der Concessionar 
unter Deliberirung des Fürstl. Staatsfiskus ein. 
XIV. 
Sollten nach dem Ermessen des Fürstl. Ministeriums resp. der obersten Reichsaufsichts- 
behörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Concessionirung die 
Anwendung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung für statthaft 
erklärt ist (efr. Art. X i. E.), so ist der Concessionar verpflichtet, auf Erfordern des Fürstl. Ministe- 
riums die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen 
bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Fürstl. Ministeriums entsprechend 
umzuändern. Kommt der Concessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist 
nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst 
allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 sub a 6 und c des § 42 des preußischen Eisen- 
bahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung mindestens aber gegen Zahlung des 
Anlagekapitals (Art. IV) an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden 
Dritten abzutreten. 
XV. 
Die Fürstl. Regierung ist berechtigt, die Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn nach Ab- 
lauf von 30 Jahren unter den Bedingungen des 8§ 42 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 wieder anzukaufen. 
Hinsichtlich der Besteuerung der Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn sollen die für die 
Besteuerung der Eisenbahnen im Königreich Preußen jeweilig geltenden Bestimmungen analoge 
Anwendung finden, mit der Maßgabe, daß der jetzige Concessionar Hermann Bachstein für seine 
Person bis zum 1. Jannar 1894 von jeder staatlichen oder communiellen Besteuerung auf das 
Einkommen aus dem gedachten Unternehmen — somit abgesehen von der gesetzlichen Grund= und 
Gebäudesteuer — befreit bleibt. 
XVI. 
Den Bestimmungen des von der Fürstl. Regierung mit der Großherzogl. Regierung ab- 
geschlossenen Staatsvertrags vom 29. April 1881 unter Artikel 1—7 bleibt der Concessionar 
unterworfen. 
1884 23
	        
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