Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[77] IV. Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und 
Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und der Fürstenthümer Reuß 
älterer und jüngerer Linie haben sich zu dem gemeinsamen Unternehmen der 
Aufzeichnung der Kunstdenkmäler in den Gebieten ihrer Staaten ver- 
einigt. Die Vorbereitung, Leitung und Ueberwachung des Unternehmens führt 
eine zu diesem Zwecke niedergesetzte Commission. Das Unternehmen erstreckt 
sich auf sämmtliche Gebietstheile der vereinigten Thüringischen Staaten, auch 
auf diejenigen, für welche bereits Vorarbeiten vorhanden sind. Die Aufzeich- 
nung der Kunstdenkmäler umfaßt die Zeiten von den Anfängen der Kunst bis 
zu der Periode des Zopf= und Barockstils mit der Maßgabe, daß von der 
Technik der vorgeschichtlichen Periode nur die hervorragendsten Denkmäler von 
wirklich künstlerischem, ornamentalem oder typischem Interesse zu berücksichtigen 
sind. Erzeugnisse der modernen Kunst (nach 1800) werden von dem Unter- 
nehmen nur in der Weise berührt, daß besonders hervorragende und durch 
künstlerische oder historische Bedentung ausgezeichnete Werke kurz und ohne 
Beigabe von Abbildungen verzeichnet werden. 
Die Erforschung und Aufzeichnung der Kunstdenkmäler ist einem bewährten 
Sachverständigen, dem Professor Dr. Klopfleisch zu Jena, übertragen. Es 
bleibt vorbehalten, demselben — dem Conservator — einen ständigen Ge- 
hülfen beizugeben. Daneben wird aber nach Thnnlichkeit von der Mithülfe 
einzelner Sachverständiger Gebrauch gemacht werden, welche Vorarbeiten von 
Bedeutung geliefert haben, oder welchen überhaupt in Bezug auf hervorragende 
Kunstdenkmäler eines Gebietes eine besondere Sachkenntuiß beiwohnt. Der 
Conservator und sein Gehülfe werden von Seiten der einzelnen Regierungen 
mit Vollmachten ausgestattet. Sie haben die einzelnen Ortschaften zu bereisen 
und die in denselben befindlichen Kunstdenkmäler zu ermitteln und aufzuzeichnen, 
auch nach Befinden photographische Abbildungen oder Zeichnungen davon an- 
fertigen zu lassen und alsdann die Herausgabe des Verzeichnisses vorzubereiten 
und ins Werk zu setzen. Das Verzeichniß enthält die nach den einzelnen 
Staatsgebieten und deren Bezirken und nach den einzelnen Ortschaften geord- 
nete Beschreibung der einzelnen Kunstdenkmäler nebst den darauf bezüglichen 
kritischen und historischen Erörterungen und ist, soweit es angemessen und 
thunlich erscheint, mit Abbildungen auszustatten. Dasselbe wird unter dem 
Titel „Die Kunstdenkmäler Thüringens“ nach und nach heftweise durch 
den Druck vervielfältigt und diese Veröffentlichung seiner Zeit mit einem 
nach den Stilperioden, den einzelnen Kunstarten und deren Meistern geordneten
	        
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