Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher 2c. ist nicht mit 
anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei 2c. von ihm fabrikmäßig (oben Ziffer 16cc, () be- 
trieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist. 
Erdarbeiter für Wege-, Kanal-, Eisenbahn= 2c. Bauten sind nicht anzumelden. 
7. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es 
genügt z. B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß 
aus der Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird. 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige, z. B. 
Baumwoll-Spinnerei, -Weberei und -Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung 
sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der 
Hauptbetrieb anzusehen ist. 
8. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbe- 
sondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, 
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt. 
9. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher 
Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach 
bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, 
der Nießbraucher. 
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen 
oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder 
einer Privatperson ist. 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob dieselben Inländer oder Aus- 
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder 
Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt 
werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten 
(Zuckerfabriken, Brauereien, Baubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durchschnittliche“) Arbeiter- 
zahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern 
während des Sommers, ergiebt. 
12. Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind Diejenigen anzumelden, welche in dem 
Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik 2c. gehören, zu verrichten 
haben, ohne Rücksicht daranf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage 
(der Fabrikhöfe rc.) erfolgt. 
13. Selbständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder 
für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher 
Erzeugnisse (d. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mit- 
zuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein 
noch keinen einzigen versicherungspflichtigen Betrieb. 
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Web- 
stuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er 
arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1d anmelden. 
14. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
	        
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