Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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2. zu § 5 Ziffer 4. 
Der Forstbeamte hat die unter seiner Aufsicht gefällten und aufbereiteten 
und von ihm gebuchten (ausgemessenen und numerirten) Hölzer den Kirch- 
gemeindevorständen, bezüglich Nutznießern, zu überweisen, diesen aber die 
weitere bestimmungsgemäße Verwendung der Hölzer zu überlassen. 
3. zu § 6. 
a) Die dem verwaltenden Forstbeamten jährlich zu gewährende Vergütung 
hat zu betragen bei einer Flächengröße der betreffenden Waldungen 
von 2 bis mit 5 hBa 2 — 
über 5 bis mit 10 ha 1,6 „ 
„ über 10 bis mit 30 ba. 1,2 „„ 
„ über 30 ha.. . . 0,6 „ bis 1,0 MA 
für je ein Hektar. Zwischen den höheren und niederen Ansätzen im letzten 
Falle ist zu wählen je nach Belegenheit, Ausdehnung, Betriebsverhältnissen 
und Ertrag der Waldungen. Kommt zwischen dem Kirchgemeindevorstande 
und dem Forstbeamten eine Vereinbarung über den Vergütungsansatz nicht zu 
Stande, so wird letzterer nach Gehör der Forstinspektion durch das Ministerial- 
Departement des Kultus festgesetzt. 
b) Für die technische Betriebsleitung der unter 2 ha großen Kirchen- 
und Pfarreiholzungen haben die verwaltenden Forstbeamten eine jährliche Ver- 
gütung nicht zu beanspruchen. Erwächst jedoch den verwaltenden Forstbeamten 
eine besondere Mühwaltung, z. B. bei Anlage und Ausführung von Kulturen, 
so ist denselben für jeden besondern Fall eine von der Forstinspektion fest- 
zusetzende angemessene Vergütung zu gewähren. 
Jc) Die neuen Vergütungsansätze sind vom 1. Januar k. J. an maß- 
gebend. 
Urkundlich haben Wir diese Nachtragsverordnung Höchsteigenhändig unter- 
zeichnet und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, den 26. Juli 1884. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
 
	        
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