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2. zu § 5 Ziffer 4.
Der Forstbeamte hat die unter seiner Aufsicht gefällten und aufbereiteten
und von ihm gebuchten (ausgemessenen und numerirten) Hölzer den Kirch-
gemeindevorständen, bezüglich Nutznießern, zu überweisen, diesen aber die
weitere bestimmungsgemäße Verwendung der Hölzer zu überlassen.
3. zu § 6.
a) Die dem verwaltenden Forstbeamten jährlich zu gewährende Vergütung
hat zu betragen bei einer Flächengröße der betreffenden Waldungen
von 2 bis mit 5 hBa 2 —
über 5 bis mit 10 ha 1,6 „
„ über 10 bis mit 30 ba. 1,2 „„
„ über 30 ha.. . . 0,6 „ bis 1,0 MA
für je ein Hektar. Zwischen den höheren und niederen Ansätzen im letzten
Falle ist zu wählen je nach Belegenheit, Ausdehnung, Betriebsverhältnissen
und Ertrag der Waldungen. Kommt zwischen dem Kirchgemeindevorstande
und dem Forstbeamten eine Vereinbarung über den Vergütungsansatz nicht zu
Stande, so wird letzterer nach Gehör der Forstinspektion durch das Ministerial-
Departement des Kultus festgesetzt.
b) Für die technische Betriebsleitung der unter 2 ha großen Kirchen-
und Pfarreiholzungen haben die verwaltenden Forstbeamten eine jährliche Ver-
gütung nicht zu beanspruchen. Erwächst jedoch den verwaltenden Forstbeamten
eine besondere Mühwaltung, z. B. bei Anlage und Ausführung von Kulturen,
so ist denselben für jeden besondern Fall eine von der Forstinspektion fest-
zusetzende angemessene Vergütung zu gewähren.
Jc) Die neuen Vergütungsansätze sind vom 1. Januar k. J. an maß-
gebend.
Urkundlich haben Wir diese Nachtragsverordnung Höchsteigenhändig unter-
zeichnet und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, den 26. Juli 1884.
Carl Alerander.
Stichling.