Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Neuere  Engländer.  497

etwas  willkürlicher  Verbindung  die  Lehren  vom  Rechte  der  Staaten  auf  Gleichheit,
  auf  Schutz  der  Angehörigen  im  Auslande,  von  der  Anerkennung,  von
den  Verträgen.  Part  VI:  die  Rechte  der  Souveräne  und  das  Gesandtschaftsrecht.
  Part  VII:  Consularrecht.  Part  VIII:  International  Statutes  of  foreign
spiritual  powers,  especially  of  the  Pope,  auch  vom  Patriarchen  von  Constantinopel.
  Part  IX:  International  Right  of  action,  Repressalien,  Embargo,
Krieg,  Neutralität,  Colonial=  und  Küstenhandel.  Part  X:  Seekriegsrecht.
Part  XI:  Prisenrecht.  Part  XII:  Beendigung  des  Krieges,  Postliminium.

Sir  Travers  Twiß,)  geboren  1810,  war  viele  Jahre  hindurch  Regius
Professor  des  Völkerrechts  in  Oxford,  in  vielen  hohen  Beamtungen  und  Aufträgen
  thätig,  unter  anderem  Generaladvocat  der  Admiralty  1862—  1867,
und  1867  —1873  Generaladvocat  der  Britischen  Krone,  zuletzt  bei  der  Berliner
Congo-Conferenz.  Von  seinen  zahlreichen,  stets  geist=  und  inhaltvollen  Arbeiten
sind  hier  hauptsächlich  zu  erwähnen:  »The  Rights  and  Duties  of  Nations
in  time  of  peace,  1861,  und  The  Rights  and  Duties  of  Nations  in  time
of  ware,  1863.  —  Neue,  umgearbeitete  Auflagen  erschienen  von  letzterem  1875,
von  ersterem  1884;  eine  französische  Uebersetzung  wird  vorbereitet.  Beide
Werke  sind  hauptsächlich  für  einen  Leserkreis  von  Staatsmännern,  Diplomaten,
Publicisten  berechnet.  Es  wird  außer  den  einleitenden,  mehr  philosophischen
Kapiteln  viel  positives,  geschichtlich  -statistisches  Material  gegeben.  Am  ausführlichsten
  wird  das  Völkerrecht  in  Kriegszeiten  behandelt,  auf  XLIV  und
620  Octavseiten,  in  zwölf  Kapiteln:  Settlement  of  international  disputes,
War  and  its  characteristics,  Commencement  of  war,  Rights  of  a  belligerent
within  the  territory  of  an  enemy,  On  Blockade,  Contraband  of  war,  Enemy
character,  On  capture  and  its  incidents,  On  Privateers,  On  the  Rights  and
Daties  of  neutral  powers  (XI  und  XII).  In  einem  Anhange  werden  eine
Anzahl  Aktenstücke  mitgetheilt.  Die  Einleitung  bildet  ein  Juridical  review
of  the  results  of  recent  wars.

Das  Völkerrecht  in  Friedenszeiten  beträgt  XILIII  und  486  Seiten,  und
hat  folgende  14  Kapitel:  Nations  as  subjects  of  law,  Incidents  and  modifications
  of  international  life,  National  State  systems  of  Christendom,  The
Ottoman  Empire,  the  kingdoms  of  the  lower  Danube,  Sources  of  the  law
of  Nations,  Right  of  self-preservation,  Right  of  acquisition,  Right  of  possession,
  Right  of  jurisdiction  (hier  das  Internationale  Privatrecht),  Right
of  the  sea,  Right  of  legation,  Right  of  treaty,  Capitulations  of  the  Ottoman
  Porte.

Gemeinsamer  Titel  für  beide  Werke,  die  also  zu  einem  Ganzen  vereinigt
sind,  ist:  „The  Law  of  Nations  considered  as  independent  political  communities.


Die  Twif'schen  Schriften  zeichnen  sich  aus  durch  elegante,  mitunter
etwas  behaglich  breite,  im  Ganzen  durchaus  weltmännische  Behandlung,
sowie  durch  academische  Gelehrsamkeit  und  die  neben  ihr  stets  erkennbare  gereifte

  Erfahrung  des  Praktikers  und  Diplomaten.
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