Neuere Engländer. 497
etwas willkürlicher Verbindung die Lehren vom Rechte der Staaten auf Gleichheit,
auf Schutz der Angehörigen im Auslande, von der Anerkennung, von
den Verträgen. Part VI: die Rechte der Souveräne und das Gesandtschaftsrecht.
Part VII: Consularrecht. Part VIII: International Statutes of foreign
spiritual powers, especially of the Pope, auch vom Patriarchen von Constantinopel.
Part IX: International Right of action, Repressalien, Embargo,
Krieg, Neutralität, Colonial= und Küstenhandel. Part X: Seekriegsrecht.
Part XI: Prisenrecht. Part XII: Beendigung des Krieges, Postliminium.
Sir Travers Twiß,) geboren 1810, war viele Jahre hindurch Regius
Professor des Völkerrechts in Oxford, in vielen hohen Beamtungen und Aufträgen
thätig, unter anderem Generaladvocat der Admiralty 1862— 1867,
und 1867 —1873 Generaladvocat der Britischen Krone, zuletzt bei der Berliner
Congo-Conferenz. Von seinen zahlreichen, stets geist= und inhaltvollen Arbeiten
sind hier hauptsächlich zu erwähnen: »The Rights and Duties of Nations
in time of peace, 1861, und The Rights and Duties of Nations in time
of ware, 1863. — Neue, umgearbeitete Auflagen erschienen von letzterem 1875,
von ersterem 1884; eine französische Uebersetzung wird vorbereitet. Beide
Werke sind hauptsächlich für einen Leserkreis von Staatsmännern, Diplomaten,
Publicisten berechnet. Es wird außer den einleitenden, mehr philosophischen
Kapiteln viel positives, geschichtlich -statistisches Material gegeben. Am ausführlichsten
wird das Völkerrecht in Kriegszeiten behandelt, auf XLIV und
620 Octavseiten, in zwölf Kapiteln: Settlement of international disputes,
War and its characteristics, Commencement of war, Rights of a belligerent
within the territory of an enemy, On Blockade, Contraband of war, Enemy
character, On capture and its incidents, On Privateers, On the Rights and
Daties of neutral powers (XI und XII). In einem Anhange werden eine
Anzahl Aktenstücke mitgetheilt. Die Einleitung bildet ein Juridical review
of the results of recent wars.
Das Völkerrecht in Friedenszeiten beträgt XILIII und 486 Seiten, und
hat folgende 14 Kapitel: Nations as subjects of law, Incidents and modifications
of international life, National State systems of Christendom, The
Ottoman Empire, the kingdoms of the lower Danube, Sources of the law
of Nations, Right of self-preservation, Right of acquisition, Right of possession,
Right of jurisdiction (hier das Internationale Privatrecht), Right
of the sea, Right of legation, Right of treaty, Capitulations of the Ottoman
Porte.
Gemeinsamer Titel für beide Werke, die also zu einem Ganzen vereinigt
sind, ist: „The Law of Nations considered as independent political communities.
Die Twif'schen Schriften zeichnen sich aus durch elegante, mitunter
etwas behaglich breite, im Ganzen durchaus weltmännische Behandlung,
sowie durch academische Gelehrsamkeit und die neben ihr stets erkennbare gereifte
Erfahrung des Praktikers und Diplomaten.
vandduch des Bölkerrechts 1. 32