Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

165 
[87] Zur Ergänzung und Erläuterung der Instruktion vom 18. Mai 1859 
bestimmen wir im Einbenehmen mit dem Ministerial-Departement der Finanzen 
hierdurch Folgendes: 
1. Da die für das Forstschutzpersonal bisher gewährten Vergütungen 
der zu leistenden Mühewaltung mit Rücksicht auf den jetzigen Geldwerth nicht 
mehr entsprechen, so sind diese Vergütungen vom 1. Januar k. J. an an- 
gemessen, und zwar höchstens um die Hälfte der jetzigen Beträge zu erhöhen. 
Bei der Bemessung der neuen Vergütungen sind Belegenheit, Ausdehnung, Be- 
triebsverhältnisse und Ertrag der Waldungen gebührend zu berücksichtigen. 
2. Die nach § 5 Ziffer 1 der Verordnung vom 18. Mai 1859 den 
Kirchgemeindevorständen und Nutznießern mitzutheilenden Abtriebs= und 
Kultur-Voranschläge sind von diesen oft so lange zurückbehalten worden, daß 
die rechtzeitige Einsendung an die Großherzogliche Forstinspektion sich erheblich 
verzögert hat. Um diesem Mißstande für die Zukunft vorzubengen, bestimmen 
wir, daß der betreffende Forstbeamte, wenn die Voranschläge nicht binnen in 
jedem einzelnen Falle zu setzender angemessener Frist zurückgegeben werden, 
berechtigt sein soll, dieselben auf Kosten der Säumigen abholen zu lassen. 
Die abgeholten Voranschläge sind alsdann, unerwartet etwaiger Einwendungen 
der Kirchgemeindevorstände und bezüglich Nutznießer, vor dem 1. September 
an die Großherzogliche Forstinspektion einzusenden. 
3. Nach § 7 der Verordnung vom 18. Mai 1859 haben die Groß- 
herzoglichen Forstinspektionen die Pflicht, sich von Zeit zu Zeit von der ge- 
hörigen Verwaltung der Kirchen= und Pfarreiwaldungen an Ort und Stelle 
zu überzengen. Da diese Vorschrift, wie die Erfahrung gezeigt hat, indessen 
nicht ausreichende Gewähr für eine in jeder Beziehung ordnungsmäßige Be- 
wirthschaftung bietet, so bestimmen wir, daß in der Regel alle zehn Jahre 
seitens der Großherzoglichen Forstinspektionen eine Revision der Waldungen 
stattzufinden hat, auf Grund deren eine genaue Prüfung des Angriffsstandes 
und das sonst Erforderliche vorzunehmen ist. 
Hält die Forstinspektion mit Rücksicht auf den geringen Flächengehalt 
der einzelnen Waldung oder aus sonstigen Gründen die Vornahme einer 
Dezennien-Revision nicht für nothwendig, so kann mit unserer Genehmigung 
von derselben abgesehen werden. 
Die Beamten der Großherzoglichen Forstinspektionen haben bei Dezennien- 
Revisionen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu bean- 
spruchen. 
26*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.