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führung der sonst noch zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks
erforderlichen Arbeiten, soweit
sein Grundstück davon vorübergehend oder dauernd
betroffen wird, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November
1914 (Gesetzsamml. S. 165), gefallen zu lassen.
Die Genossen sind ferner verpflichtet, nach
der erstmaligen planmäßigen Ausführung der Genossenschaftsarbeiten
die zur Erhaltung ihrer
Grundstücke in dem dadurch geschaffenen Zustande
erforderlichen Maßnahmen — Nachdüngungen
usw. — zu treffen. Sie unterstehen dabei der
Aufsicht des Meliorationsbaubeamten. Kommen
sic dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vorstand
berechtigt und auf Anweisung der Ausfsichtsbehörde
verpflichtet, die gesetzlichen Zwangsmittel
(§5 227 des Wassergesetzes) anzuwenden.
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8 18.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7);
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem
Genossenschaftstechniker und dem Rechner
zu gewährenden Entschädigung (88 6, 23,
24);
3. die Wahl der außer dem Vorstande der
Schaukommission angehörenden Mitglieder
(6 22)
4. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter
(§ 25))
5. die Abänderung der Satzung (vgl. auch
§. 28);
. die Aufstellung des Haushaltsplans und die
Festitlung und Entlastung der Rechnung
die Bewirtschaftung und Nutzung der Genossenschaftsgrundstücke
durch die Genossenschaft
(§ 2 Abs. 1).
Genossenschaft.
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8. die Auflösung der
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine
vorläufige Stimmliste nach der Fläche der beteiligten
Grundstücke aufzustellen hat, wobei jedes
angefangene Hektar als voll zu rechnen ist.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung der Witgliederversammlungen
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
durch das für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt
und außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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§ 20.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich
und außergerichtlich; er führt die Verwaltung
der Genossenschaft, sofern nicht einzelne
Geschäfte dem Vorsteher oder der Mitgliederversammlung
überwiesen sind.
821.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob:
a) den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und dem Vorstande zu führen;
b) die Ausführung der von der Genossenschaft
herzustellenden Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und zu beaussichtigen;
J) über die Unterhaltung der Anlagen mit
Zustimmung des Vorstandes die nötigen
Anordnungen zu treffen und die etwa erforderlichen
Ausführungsvorschriften zu erassen;
die vom Vorstande festgesetzten Beiträge
auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen
auf die Kasse anzuweisen und die
Kassenverwaltung mindestens zweimal jährlich
zu prüfen;
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
zu entwerfen und nach Zustimmung des
Vorstandes der Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung vorzulegen;
t) die Beamten der Genossenschaft zu beaufsichtigen
und die Unterhaltung der Anlagen
zu überwachen;
8) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu
führen und ihre Urkunden zu unterzeichnen;
B) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
4)
g 22.
Die genossenschaftlichen Anlagen sind nach der
Fertigstellung im Frühjahr und im Herbste zu
schauen. Die Schaukommission besteht aus dem
Vorstand und drei von der Mitgliederversammlung
nach Maßgabe des § 7 Abs. 2, 3 zu wählenden
Genossen. v
Der Tag der Schau wird nach Benehmen
mit der Aufsichtsbehörde und dem Meliorationsbaubeamten
von dem Vorsteher möglichst vier
Wochen vorher bestimmt und rechtzeitig auf ortsübliche
Weise bekanntgemacht. Der Vorsteher
leitet die Schau.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt,
an der Schau teilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Unterhaltung der der Schau unterliegenden An-—