40 Vierter Vortrag.
Diese Fragestellung wird von weitaus der Mehrheit der heutigen
Rechtslehrer als richtig anerkannt. Nun kommt in der Theorie eine
weitere Alternative dazu, die nur eine Anzahl von Rechtslehrern
aufstellt. Nämlich manche sagen: Staat ist nur, was souverän
ist; was nicht souverän ist, kann vielleicht Staat heißen, ist aber
keiner. Viele Rechtslehrer aber stehen auf dem gegenteiligen Standpunkt,
der Staatsbegriff könne auch in andern Dingen noch beruhen
als in dem allumfassenden höchsten Willen; es gebe auch nicht souveräne
Staaten, mit andern Worten, Staaten, welche unter der
Obergewalt eines andern stehen, und dieser Obergewaltige sei
dann allerdings der einzige Souverän.
Zwei Rechtslehrer haben die beiden Fragestellungen miteinander
verbunden und sind dabei unter sich zu direkt entgegengesetzten
Ergebnissen gekommen. Sowohl von Seydel als Hänel
sagen: Staat kann nur sein das Reich oder die Einzelstaaten; denn
Souveränität können nicht zwei besitzen, und ohne Souveränität
gibt es keinen Staat. Entweder besitzt das Reich die Souveränität,
dann ist es ein Staat, oder die Einzelstaaten besitzen sie und das
Reich nicht; dann ist das Reich kein Staat.
Auf diesem letzten Standpunkt steht von Seydel. Er erachtet
das Deutsche Reich als Staatenbund, dem er — wie schon erwähnt
— Rechtspersönlichkeit abspricht; das Reich habe nicht einmal
das Recht der Selbstverteidigung. Die Glieder seien selbständig geblieben,
ein Oberstaat nicht entstanden. Denn es seien nur Einzelbefugnisse
dem Reich übertragen, das Reich wirke nicht direkt auf
die Reichsangehörigen, niemals seien die Einzelsouveränitäten zusammengeworfen
worden zu einer einzigen Gesamtgewalt. Die Bindung
der Einzelsouveräne gegenüber dem Reich sei nur vergleichbar
der Bindung durch das konstitutionelle Prinzip in den Einzelstaaten.
Der Bund seien nur die Verbündeten selber. Der Verpflichtungsgrund
der Reichsverfassung liege lediglich darin, daß die Einzelstaaten
sie als gleichmäßige Landgesetze erlassen hätten. Das Reich
selbst sei demnach lediglich ein Sozietätsverhältnis öffentlichen
Rechts.
Durch Kombination der gleichen zwei Elemente, nämlich des
Souveränitätsbegriffs und des starren Staatsbegriffs ist Hänel
zum direkten Gegenteil gekommen. Er findet die verbindliche Kraft
der Verfassung darin, daß der Norddeutsche Bund sich dieselbe „angeeignet“
habe und sagt, die Staaten hätten in den meisten Be-