Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

232  Entscheidungen  des  OLG.  Munchen.

schlagnahmten  Gegenstandes  nicht  zugleich  das  Recht
in  sich  schließt,  auch  die  Früchte  aus  demselben  einzuzlehen.
  Hiefür  spricht  auch  der  Art.  131  Abs.  1
der  Subhastationsordnung,  wornach  der  Schuldner
mit  Zustellung  des  Beschlagnahmebeschlusses  das
Recht  der  Bewirthschaftung  und  Benützung  der  von
der  Zwangsverwaltung  betroffenen  Gegenstände  sowie
  der  Einziehung  der  Erträgnisse  verliert,  jedoch
befugt  ist,  bis  zur  förmlichen  Einweisung  des  Verwalters
  aus  den  Erträgnissen  den  nothdürftigen  Unterhalt
  für  sich  und  seine  Famille  zu  bestreiten.  Denn
hler  ist  ausdrücklich  zwischen  Benützung  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  und  der  Einziehung  der  Erträgnisse
  unterschieden,  und  der  Schuldner,  obwohl
ihm,  wie  aus  Art.  134  Ziff.  2  hervorgeht,  die  Benützung
  der  Grundstücke  thotsächlich  bis  zur  Einweisung
  des  Verwalters  und  die  Benützung  von
Gebäuden  zu  Wohnung  nach  Art.  131  Abs.  2  in
der  Regel  sogar  während  der  ganzen  Dauer  der  Verwaltung
  verbleibt,  doch  nicht  zur  uneingeschränkten
Einziehung  der  Erträgnisse  für  befugt  erklärt.

Auch  aus  Art.  36  Abs.  1  der  Subhastationsordnung
  kann  der  Beschwerdeführer  nicht  für  sich
das  Recht  der  Einziehung  der  fraglichen  Früchte
ableiten.  Denn  diese  Bestimmung,  wonach  die
Versteigerung  der  Hauptsache  sich  in  der  Regel  auf
die  beweglichen  Zugehörungen  und  die  Früchte  zu
erstrecken  hat,  bezweckt,  wie  die  Motive  des  Gesetzentwurfs
  ersehen  lassen,  nur  die  Erzielung  eines
höheren  Erlöses  bei  der  Zwangsversteigerung  (a.  a.  O.
Beil.  Bd.  V.  S.  85).  Dieselbe  räumt  aber  dem
Schuldner  nicht  das  Recht  ein,  die  Früchte  an  den
beschlagnahmten  Liegenschaften  bis  zur  Versteigerung
der  Letteren  sich  anzuelgnen,  vielmehr  sind  nach
dieser  Gesetzesbestimmung  mit  der  Hauptsache  sowohl
  die  eingeernteten  als  auch  die  ausstehenden
Früchte  zu  versteigern.  Urtheil  vom  1.  April  1887.