232 Entscheidungen des OLG. Munchen.
schlagnahmten Gegenstandes nicht zugleich das Recht
in sich schließt, auch die Früchte aus demselben einzuzlehen.
Hiefür spricht auch der Art. 131 Abs. 1
der Subhastationsordnung, wornach der Schuldner
mit Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses das
Recht der Bewirthschaftung und Benützung der von
der Zwangsverwaltung betroffenen Gegenstände sowie
der Einziehung der Erträgnisse verliert, jedoch
befugt ist, bis zur förmlichen Einweisung des Verwalters
aus den Erträgnissen den nothdürftigen Unterhalt
für sich und seine Famille zu bestreiten. Denn
hler ist ausdrücklich zwischen Benützung der beschlagnahmten
Gegenstände und der Einziehung der Erträgnisse
unterschieden, und der Schuldner, obwohl
ihm, wie aus Art. 134 Ziff. 2 hervorgeht, die Benützung
der Grundstücke thotsächlich bis zur Einweisung
des Verwalters und die Benützung von
Gebäuden zu Wohnung nach Art. 131 Abs. 2 in
der Regel sogar während der ganzen Dauer der Verwaltung
verbleibt, doch nicht zur uneingeschränkten
Einziehung der Erträgnisse für befugt erklärt.
Auch aus Art. 36 Abs. 1 der Subhastationsordnung
kann der Beschwerdeführer nicht für sich
das Recht der Einziehung der fraglichen Früchte
ableiten. Denn diese Bestimmung, wonach die
Versteigerung der Hauptsache sich in der Regel auf
die beweglichen Zugehörungen und die Früchte zu
erstrecken hat, bezweckt, wie die Motive des Gesetzentwurfs
ersehen lassen, nur die Erzielung eines
höheren Erlöses bei der Zwangsversteigerung (a. a. O.
Beil. Bd. V. S. 85). Dieselbe räumt aber dem
Schuldner nicht das Recht ein, die Früchte an den
beschlagnahmten Liegenschaften bis zur Versteigerung
der Letteren sich anzuelgnen, vielmehr sind nach
dieser Gesetzesbestimmung mit der Hauptsache sowohl
die eingeernteten als auch die ausstehenden
Früchte zu versteigern. Urtheil vom 1. April 1887.