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Jedoch ist der Gnade des Landesherrn vorbehalten, würdigen und dürftigen
Ehefrauen, Witwen und Kindern auch solcher Lehrer, welche wegen Dienst—
entlassung oder Dienstentsetzung die Mitgliedschaft der Pensionsanstalt verloren
haben, eine Unterstützung bis höchstens zur Hälfte des Mindestbetrages der
den Lehrer-Witwen und Waisen ausgewiesenen Pension (vgl. 8 9) aus den
Anstaltsmitteln zu gewähren.
87.
Das Begräbnißgeld.
Zum Begräbnisse eines Mitglieds der Anstalt werden sofort nach der
bei der obersten Schulbehörde eingegangenen Anzeige des Schulinspektors
von dem Ableben des Lehrers (vgl. Artikel 12 der Ausführungs--Verordnung
vom 16. Dezember 1874) fünf und siebzig Mark an die hinterlassene
Witwe des Lehrers gezahlt, oder im Falle eine solche nicht vorhanden ist, an
seine ehelichen Kinder oder in deren Ermangelung an die etwa vorhandenen
Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und, wenn solche nicht
vorhanden sind, an die Seitenverwandten bis zu Bruders= oder Schwester-
kindern einschlüssig. Sind mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so kann die
Zahlung mit rechtlicher Wirkung für die übrigen an einen derselben er-
folgen.
Wenn der Verstorbene Verwandte in auf= und absteigender Linie oder in
der Seitenlinie bis zu dem gedachten Grade nicht hinterläßt, gehen die Be-
gräbnißgelder der Pensions-Anstalt zu Gute; es wäre denn, daß der Nachlaß
des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht decken könnte. In diesem Falle
tritt zwar die Verbindlichkeit der Pensions-Anstalt ein, bis zur Höhe der ein-
gezahlten Antrittsgelder zu den Begräbnißkosten beizutragen, es erwächst der-
selben dann aber auch ein Recht auf den Nachlaß.
88.
Die Pensionsberechtigung.
Unter den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (vgl. 8 1) haben An-
spruch auf Pension (vgl. 88 6 und 9):
a) die Witwen auf Lebenszeit;
b) in Ermangelung einer Witwe die ehelichen Kinder bis zum erfüllten
achtzehnten Lebensjahre.