Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eisenach.

 

—  —

 

 

 

Nummer  4.  Weimar,  16.  Februar  1884.
Juhalt:  F  Verordnung  zur  Ausführung  des  Neichsgeseges  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom
15.  Juni  1883,  Seite  19.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Werra-Eisenbahn-

  Gesellschaft  betreffend,  Seite  20.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vergs#tungssätze  bei
Landlieferungen  flir  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  auf  die  Zeit  vom  1.  April  1884  bis
dahin  1885  betreffend,  Seite  21.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  22.

 

[15]  Hochste  Verordnung  vom  6.  Februar  1884,  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  der  §§  44  und  84  des  Reichsgesetzes  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  73  ff.)  hierdurch  was  folgt:

Unter  „Gemeindebehbrde“  ist  der  Gemeindevorstand  zu  verstehen.

2.

Als  „Aufsichtsbehörden"  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  gelten  die
Gemeindevorstände  derjenigen  Orte,  an  welchen  die  betreffenden  Kassen  ihren
Sitz  haben.

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