Abhanden ge—
kommene Loose.
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Entscheidung im Rechtswege anheim gestellt. Wenn jedoch eine solche gerichtliche Bescheinigung
nicht, oder erst nach Ablauf der zuletzterwähnten achtwöchigen Frist beigebracht wird, so
erfolgt die Gewinnauszahlung in der gewöhnlichen Maße an den Inhaber des Originallooses
gegen dessen Rückgabe.
§ 9. Wenn Loose einem Inhaber abhanden kommen, so sind die Nummern derselben
von ihm unter genauer Angabe seiner Adresse bei dem betreffenden Hauptcollecteur anzuzeigen,
welcher zur Sicherung der Rechte an den Loosen sofort bei der Lotteriehauptexpedition davon
schriftliche Anzeige zu erstatten hbat. Ist im Gewinnfalle ein abhanden gekommenes Loos
innerhalb der & 7 bestimmten sechswöchentlichen Frist zur Gewinnauszahlung nicht präsentirt
worden, so erfolgt die Auszahlung an denjenigen, welcher den Verlust angemeldet hat. Wird
aber ein als abhanden gekommen angemeldetes Loos innerhalb der obigen Frist von einer anderen
Person, als dem Anmelder zur Auszahlung präsentirt, so ist, wenn unter den Parteien
eine gütliche Ausgleichung, wozu die Lotteriedirection einen kurzen Termin unter Erlassung der
Ladungen hierzu mittelst recommandirter Zuschriften anzuberaumen hat, nicht zu vermitteln
gewesen, die Verlustanmeldung zugleich als Bestreitung des rechtmäßigen Besitzes gegen den
Loospräsentanten anzusehen und den weiteren Bestimmungen des § 8 nachzugehen, wobei
jedoch dem Verlustanmelder zur Bescheinigung“ erfolgter Klaganstellung eine vierwöchentliche
Frist von dem Vergleichstermine ab nachgelassen ist.
In diesem, wie im Falle des §8 hat der Beklagte vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte
Leipzig Recht zu leiden und bleiben die Gewinngelder bis zum Austrage der Sache
im Gewahrsame der Lotteriecasse.
14) Bekanntmachung,
der Entscheidung von Zweifeln bei Ausführung des Gesetzes vom 6ten November
1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend;
vom 2ten Januar 1863.
ülfsvollstreckungen in hypothekarische Forderungen bedürfen, um wirksam zu sein, nach § 60
des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen
Streitigkeiten und den Executionsproceß betreffend, vom 2 Ssten Februar 1838 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 87), und §§# 16 unter 8, 84, 85, 86 des
Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten
November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 192 fg. und 207),
der Verlautbarung im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des Grundstücks, auf
welchem die Forderung haftet, und im § 75 der Ausführungsverordnung vom 1 5ten Februar
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 5 5) ist vorgeschrieben, daß,
wenn dergleichen Forderungen im Wege der Hülfsvollstreckung einem Anderen vom Richter