Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Abhanden  ge—

kommene  Loose.

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Entscheidung  im  Rechtswege  anheim  gestellt.  Wenn  jedoch  eine  solche  gerichtliche  Bescheinigung
  nicht,  oder  erst  nach  Ablauf  der  zuletzterwähnten  achtwöchigen  Frist  beigebracht  wird,  so
erfolgt  die  Gewinnauszahlung  in  der  gewöhnlichen  Maße  an  den  Inhaber  des  Originallooses
gegen  dessen  Rückgabe.

§  9.  Wenn  Loose  einem  Inhaber  abhanden  kommen,  so  sind  die  Nummern  derselben
von  ihm  unter  genauer  Angabe  seiner  Adresse  bei  dem  betreffenden  Hauptcollecteur  anzuzeigen,
welcher  zur  Sicherung  der  Rechte  an  den  Loosen  sofort  bei  der  Lotteriehauptexpedition  davon
schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  hbat.  Ist  im  Gewinnfalle  ein  abhanden  gekommenes  Loos
innerhalb  der  &  7  bestimmten  sechswöchentlichen  Frist  zur  Gewinnauszahlung  nicht  präsentirt
worden,  so  erfolgt  die  Auszahlung  an  denjenigen,  welcher  den  Verlust  angemeldet  hat.  Wird
aber  ein  als  abhanden  gekommen  angemeldetes  Loos  innerhalb  der  obigen  Frist  von  einer  anderen
  Person,  als  dem  Anmelder  zur  Auszahlung  präsentirt,  so  ist,  wenn  unter  den  Parteien
eine  gütliche  Ausgleichung,  wozu  die  Lotteriedirection  einen  kurzen  Termin  unter  Erlassung  der
Ladungen  hierzu  mittelst  recommandirter  Zuschriften  anzuberaumen  hat,  nicht  zu  vermitteln
gewesen,  die  Verlustanmeldung  zugleich  als  Bestreitung  des  rechtmäßigen  Besitzes  gegen  den
Loospräsentanten  anzusehen  und  den  weiteren  Bestimmungen  des  §  8  nachzugehen,  wobei
jedoch  dem  Verlustanmelder  zur  Bescheinigung“  erfolgter  Klaganstellung  eine  vierwöchentliche
Frist  von  dem  Vergleichstermine  ab  nachgelassen  ist.

In  diesem,  wie  im  Falle  des  §8  hat  der  Beklagte  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte
  Leipzig  Recht  zu  leiden  und  bleiben  die  Gewinngelder  bis  zum  Austrage  der  Sache
im  Gewahrsame  der  Lotteriecasse.

14)  Bekanntmachung,
der  Entscheidung  von  Zweifeln  bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom  6ten  November

1843,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend;

vom  2ten  Januar  1863.

ülfsvollstreckungen  in  hypothekarische  Forderungen  bedürfen,  um  wirksam  zu  sein,  nach  §  60
des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  in  privatrechtlichen
Streitigkeiten  und  den  Executionsproceß  betreffend,  vom  2  Ssten  Februar  1838  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  87),  und  §§#  16  unter  8,  84,  85,  86  des
Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  vom  6ten
November  1843  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1843,  Seite  192  fg.  und  207),
der  Verlautbarung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  auf  dem  Folium  des  Grundstücks,  auf
welchem  die  Forderung  haftet,  und  im  §  75  der  Ausführungsverordnung  vom  1  5ten  Februar
1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  5  5)  ist  vorgeschrieben,  daß,
wenn  dergleichen  Forderungen  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  einem  Anderen  vom  Richter