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Ministerial-Bekanntmachung.
Auf dem Grunde des § 7 des Gesetzes, die Haltung der Zuchtstiere
betreffend, vom 31. Dezember 1883 — Regierungs-Blatt 1884 Seite 2 —
werden die zu bildenden Kör-Bezirke hierdurch bis auf Weiteres festgesetzt
wie folgt:
I. Verwaltungs-Bezirk.
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Weimar,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Blankenhain,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Großrudestedt und Vieselbach,
Kör- Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Ilmenaun.
II. Verwaltungs-Bezirk.
.Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Apolda,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Buttstädt,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Allstedt,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Jena.
III. Verwaltungs-Bezirk.
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Eisenach,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Gerstungen.
IV. Verwaltungs-Bezirk.
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Geisa, Lengsfeld und Vacha,
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften
Kaltennordheim und Ostheim.
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
der Amtsgerichts-Bezirke
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Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
des Amtsgerichts-Bezirks
der Amtsgerichts-Bezirke
der Amtsgerichts-Bezirke