Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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1. 
2. 
63 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf dem Grunde des § 7 des Gesetzes, die Haltung der Zuchtstiere 
betreffend, vom 31. Dezember 1883 — Regierungs-Blatt 1884 Seite 2 — 
werden die zu bildenden Kör-Bezirke hierdurch bis auf Weiteres festgesetzt 
wie folgt: 
I. Verwaltungs-Bezirk. 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Weimar, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Blankenhain, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Großrudestedt und Vieselbach, 
Kör- Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Ilmenaun. 
II. Verwaltungs-Bezirk. 
.Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Apolda, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Buttstädt, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Allstedt, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Jena. 
III. Verwaltungs-Bezirk. 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Eisenach, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Gerstungen. 
IV. Verwaltungs-Bezirk. 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Geisa, Lengsfeld und Vacha, 
Kör-Bezirk, bestehend aus den Ortschaften 
Kaltennordheim und Ostheim. 
des Amtsgerichts-Bezirks 
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der Amtsgerichts-Bezirke 
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Amtsgerichts-Bezirks 
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der Amtsgerichts-Bezirke 
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