Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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die  gesetzlichen  Eingangs-Abgaben,  als  beim  weiteren  Landtransport  in
den  geeigneten  Fällen  die  gesetzlichen  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben
  zu  erheben  sind.

Art.  15.  Die  kontrahirenden  Staats-Regierungen  verbinden  sich  gegenseitig
  zu  dem  Grundsatze,  daß  Chausseegelder,  oder  andere  statt  derselben  bestehende
  Entrichtungen,  eben  so  Pflasier-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,
oder  unter  welchen  anderen  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privatberechtigten,
namentlich  einer  Gemeine  geschieht,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten,  oder  neu
eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
  angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  bestehende  Chausseegeld  nach  dem  allgemeinen
Tarif  vom  Jahre  1828.  soll  als  ein  Marimum  der  Chausseegebühr  angesehen,
und  wo  möglich  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Wirksamkeit
  tritt,  längstens  aber  vom  1sten  Januar  1833.  ab,  in  keinem  der  kontrahirenden
  Staaten,  überschritten  werden.

Was  insbesondere  die  Separat-Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern
  betrifft,  so  sollen  sie  auf  chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,
  dem  vorsiehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den
Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder
  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  10.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,
Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren  und  sonstige  Leistungen  für  Anstalten,  die
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  bei  schon  bestehenden  Einrichtungen
  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  andern  kontrahirenden
  Theile  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen  erhoben
werden.

Art.  17.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Kurfürstlich-Hessischen
  Unterthanen  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  die  Königlich-Preußischen
  und  Großherzoglich-Hessischen  Unterthanen  entrichten,  offen
stehen;  auch  sollen  die  Königlich-Preußischen  Consuln  in  den  auswärtigen  Seehäfen
  beauftragt  werden,  den  Kurfürstlich  -Hessischen  Unterthanen  Schutz  und
Untersiützung  zu  gewähren.

Art.  18.  Da  der  Kurfürstlich-Hessischen  Staatsregierung  wesentlich  daran
gelegen  ist,  den  Meß=  und  größeren  Marktverkehr,  welcher  jetzt  in  der  Stadt
Cassel  bestehet,  durch  die  Wirkungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  geschmälert
  zu  sehen,  so  wird  dieser  Gegensiand  bei  Gelegenheit  der  im  Art.  Z.  vorbehaltenen
  gemeinsamen  Rücksprache  näher  berathen  und  erledigt  werden.

Jahrgang  1831.  —  (No.  1318.)  Pp  Vor-