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die gesetzlichen Eingangs-Abgaben, als beim weiteren Landtransport in
den geeigneten Fällen die gesetzlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben
zu erheben sind.
Art. 15. Die kontrahirenden Staats-Regierungen verbinden sich gegenseitig
zu dem Grundsatze, daß Chausseegelder, oder andere statt derselben bestehende
Entrichtungen, eben so Pflasier-, Damm-, Brücken= und Fährgelder,
oder unter welchen anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied,
ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten,
namentlich einer Gemeine geschieht, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten
angemessen sind.
Das dermalen in Preußen bestehende Chausseegeld nach dem allgemeinen
Tarif vom Jahre 1828. soll als ein Marimum der Chausseegebühr angesehen,
und wo möglich von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit
tritt, längstens aber vom 1sten Januar 1833. ab, in keinem der kontrahirenden
Staaten, überschritten werden.
Was insbesondere die Separat-Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern
betrifft, so sollen sie auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen,
dem vorsiehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den
Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder
nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.
Art. 10. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-,
Krahnen= und Niederlage-Gebühren und sonstige Leistungen für Anstalten, die
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen bei schon bestehenden Einrichtungen
nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der andern kontrahirenden
Theile auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen erhoben
werden.
Art. 17. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Kurfürstlich-Hessischen
Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche die Königlich-Preußischen
und Großherzoglich-Hessischen Unterthanen entrichten, offen
stehen; auch sollen die Königlich-Preußischen Consuln in den auswärtigen Seehäfen
beauftragt werden, den Kurfürstlich -Hessischen Unterthanen Schutz und
Untersiützung zu gewähren.
Art. 18. Da der Kurfürstlich-Hessischen Staatsregierung wesentlich daran
gelegen ist, den Meß= und größeren Marktverkehr, welcher jetzt in der Stadt
Cassel bestehet, durch die Wirkungen des gegenwärtigen Vertrages nicht geschmälert
zu sehen, so wird dieser Gegensiand bei Gelegenheit der im Art. Z. vorbehaltenen
gemeinsamen Rücksprache näher berathen und erledigt werden.
Jahrgang 1831. — (No. 1318.) Pp Vor-