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82.
Die Zählung dient zugleich zur Ermittelung der Wohnbevölkerung.
Letztere umfaßt die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften
Haushaltungen, einschließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen.
83.
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haus-
haltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in
Zählungslisten.
Für die in der Haushaltung anwesenden Personen ist aufzunehmen
der Name;
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand;
das Geschlecht;
der Geburtstag und das Geburtsjahr;
der Geburtsort;
das Religionsbekenntuiß;
der Familienstand;
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig, mit besonderer Erwähnung, ob
der Befragte im aktiven Militärdienst eines Bundesstaats steht;
die Staatsangehörigkeit;
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende).
84.
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den Aufent—
haltsort, sind diejenigen Personen aufzunehmen, welche zur Zählungszeit aus
der Haushaltung, der sie als Mitglieder angehören, abwesend sind.
85.
Die Zählung der Civil- und Militärpersonen ist in übereinstimmender
Weise auszuführen.
86.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
1. Dezember zu beziehen.